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Laptop mit Statistiken, Person legt Hand auf Schreibtisch, im Hintergrund ist Bildschirm mit Videokonferenz zu erahnen.

BGH: B2B-Coaching kann unter FernUSG fallen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass digitale Coaching-Programme ohne Zulassung auch im B2B-Bereich nichtig sein können (Urteil vom 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale). Das Verfahren betraf das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und entscheidet Streitfragen, die die Oberlandesgerichte zuletzt unterschiedlich beantwortet hatten.

Zulassung nach FernUSG

Nach dem FernUSG benötigt „Fernunterricht“ eine Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Andernfalls sind Verträge nichtig und die Kundschaft kann ggf. Zahlungen zurückfordern. Unklar war, wer sich wegen Rückforderungen auf das FernUSG berufen darf. Wann ein Angebot als Fernunterricht gilt, hängt weiterhin vom Einzelfall ab, doch das Urteil gibt Hinweise, worauf zu achten ist.

Was ist Fernunterricht?

Der BGH legt den Begriff nun weit aus. Jegliche systematische Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten falle demnach unter das Gesetz, unabhängig von Bezeichnungen wie „Coaching“ oder „Mentoring“. Eine Mindestqualität der vermittelten Inhalte sei nicht erforderlich. 

Auch an die erforderliche Überwachung des Lernerfolgs stellt der BGH niedrige Anforderungen. Es genügte dem Gericht schon die Möglichkeit, live Fragen zum Stoff zu stellen. 

Räumlich getrennt seien Lehrende und Lernende im konkreten Fall ebenfalls. Ob räumliche Trennung nur bei asynchronen (zeitversetzt konsumierbaren) Inhalten vorliege, ließ das Gericht offen, weil das betroffene Coaching-Angebot schwerpunktmäßig ohnehin asynchrone Inhalte umfasse. Als solche wertete das Gericht bereits Live-Meetings, die aufgezeichnet wurden.

FernUSG auch im B2B-Bereich

Der BGH stellt zudem klar, dass das FernUSG nicht auf Verbraucherverträge beschränkt sei. Auch Unternehmer genießen damit den Schutz des Gesetzes vor unseriösen Angeboten. Das FernUSG in seiner Auslegung teleologisch auf B2C-Konstellationen zu reduzieren, lehnte das Gericht ausdrücklich ab.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 21.02.2024 // OLG Hamburg: Online-Coaching fällt nicht unter FernUSG >>

kok

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