Das Landgericht Essen (Anerkenntnisurteil vom 17.09.2014 – 42 O 33/14) hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale die Bezeichnung „Kleiderkammer Essen“ sowie die Domain www.kleiderkammer-essen.de für einen gewerblichen Second-Hand-Laden untersagt, da mit dieser Geschäftsbezeichnung der unrichtige Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine karitative Einrichtung, zumal in Essen der Caritas-Verband die „Essener Kleiderkammer“ betreibt. Außerdem wurde die Werbung für den Verkauf von Textilien mit dem Hinweis „Hilfsbedürftige Bürger erhalten mit Nachweis auf alle regulären Waren einen Rabatt von 15 %“ untersagt, da keinerlei Hinweis darauf erfolgt, wie dieser Nachweis zu erbringen ist (Kontoauszug im Minus, Arbeitslosenbescheinigung, Bescheinigung von Job Center?). Dies ist intransparent und verstößt gegen § 4 Nr. 4 UWG.
(S 2 0912/13)
sj
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH zur Werbung mit einer durchschnittlichen Sternebewertung: Keine Aufschlüsselung einer durchschnittlichen Sternebewertung nötig
-
LG München I: Teaser müssen als Werbung gekennzeichnet sein
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für „unsichtbare“ Hörgeräte
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bezeichnung eines Sachverständigen als „öffentlich-rechtlich zertifiziert“
-
LG Bochum: Werbung mit „Ende der Reparaturpauschale“ und Supermarkt-Gutschein für Hörgeräte unzulässig