Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat im Streit um das „Biomineralwasser“ mit Urteil vom 19.01.2011, Az. 3 O 819/10, entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung irreführend ist und das auf der Flasche angebrachte Bio-Siegel eine Nachahmung des amtlichen Bio-Siegels darstellt.
Die Wettbewerbszentrale hatte das Unternehmen auf Unterlassung der Verwendung des Begriffs „Biomineralwasser“ für natürliches Mineralwasser sowie eines „Bio Mineralwasser-Siegels“ in Anspruch genommen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Verbraucher durch den Begriff „Biomineralwasser“ und das Bio-Siegel irregeführt wird. Es werde der Eindruck erweckt, dass das Produkt im Vergleich zu konventionellen Mineralwässern besondere Qualitätskriterien aufweist. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Das Unternehmen wandte dagegen ein, dass das Biomineralwasser die gesetzlichen Anforderungen, die an natürliches Mineralwasser gestellt werden, bei Weitem übertreffe. Auch für Produkte, die nicht von der EG-Öko-Verordnung erfasst seien, dürfe die Bezeichnung „Bio“ verwendet werden.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat jetzt die Ansicht der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang bestätigt. Das Gericht führte aus, dass die Bezeichnung „Biomineralwasser“ eine zur Täuschung geeignete Bezeichnung darstellt. Die Bezeichnung „Bio“ erwecke beim Verbraucher die Erwartung, dass sich dieses Mineralwasser erheblich von einem „konventionellen“ Mineralwasser unterscheide. Im Ergebnis treffe dies aber nicht zu. Wie sich aus einer im Verfahren vorgelegten repräsentativen Verbraucherbefragung ergebe, erwarten die Verbraucher von einem Biomineralwasser, dass es unbehandelt und besonders rein sei und keine Zusatzstoffe enthalte. Laut dem Gericht seien dies die typischen und gesetzlich vorgeschriebenen Merkmale eines natürlichen Mineralwassers, sodass hierin keine Besonderheit liege. Das Verkehrsverständnis werde maßgeblich durch die EG-Öko-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 834/2007) geprägt. Der Verbraucher erwarte bei der Bezeichnung „Bio“ ein Lebensmittel, das im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung hergestellt werde. Der von der Beklagten aufgestellte Kriterienkatalog knüpfe aber an Grenzwerte der Trinkwasserverordnung an, wonach natürliches Mineralwasser als geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung bezeichnet werden dürfe. Eine solche grenzbezogene Definition entspreche nicht der Erwartung der Verbraucher, die bei „Bio“ auf die Naturbelassenheit und das Fehlen von Zusatzstoffen abstellen.
Weiter hat das Gericht das verwendete Siegel „Bio Mineralwasser“ als irreführend angesehen. Es sei eine Nachahmung des staatlichen Bio-Siegels, da zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Az. F 4 0775/09
az
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung einer Teichfolie als „UV-beständig“
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag beim BUJ Summit ESG vertreten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines Möbelhauses für einen „Schautag“ am Sonntag ohne Hinweis auf ausbleibende Verkaufsaktivität als wettbewerbswidrig