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Bezeichnung als „Institut für Innenarchitektur“ für private Bildungseinrichtung irreführend

Das LG Dresden hat einem Unternehmen auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt, die Bezeichnung als „Institut für Innenarchitektur“ zu verwenden (Urteil vom 18.12.2023, Az. 5 O 578/23, nicht rechtskräftig). Die Bezeichnung erwecke den irreführenden Eindruck, es handele sich um eine hochschulrechtliche Einrichtung.

Zum Sachverhalt

Die Beklagte bot auf Ihrer Webseite Online-Weiterbildungskurse für Interior Design und Raumgestaltung an, ohne als Hochschule zugelassen zu sein. Dabei bezeichnete Sie sich im Rahmen der Domain und an weiteren Stellen als „Institut für Innenarchitektur“. Die Kursteilnehmer wurden als „Studenten“ sowie „Absolventen“ bezeichnet und der Kurs für Innenarchitektur/Raumgestaltung wurde als Alternative zu einem Vollzeitstudium angepriesen. Gab man bei Google in die Suchleiste „Studium Innenarchitektur“ ein, so erschien die Internetseite der Beklagten an erster Stelle.

Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Irreführung sowie einen Verstoß gegen das sächsische Architekturgesetz an und mahnte die Beklagte ab. Die Bildungseinrichtung zeigte sich in Teilen einsichtig und gab im Hinblick auf die Werbung für einen „Kurs für Innenarchitektur“ und zur Bezeichnung der Kursteilnehmer als „Studenten“ eine Unterlassungserklärung ab. Auf die Bezeichnung als „Institut für Innenarchitektur“ wollte sie hingegen nicht verzichten, weshalb die Wettbewerbszentrale Klage erhob. Das Landgericht gab der Klage statt. 

Zum Begriff „Institut“ im Zusammenhang mit wissenschaftlicher Betätigung

Das Gericht stellt klar, dass allein die Bezeichnung “Institut“ für sich betrachtet nicht zwangsläufig zu der Vorstellung führe, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende wissenschaftliche Einrichtung. Entscheidend sei vielmehr der Gesamtzusammenhang. Eine Irreführung könne insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die Tätigkeitsangabe im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Institut“ den Eindruck wissenschaftlicher Betätigung erwecke. 

Das sei bei „Institut für Innenarchitektur“ der Fall. Bei der Fachrichtung Innenarchitektur handele es sich um einen wissenschaftlichen Bildungszweig und die Universität am Sitz der Beklagten unterhalte eine Fakultät für Architektur. Die Schlussfolgerung einer öffentlichen Verbindung oder öffentlichen Förderung der Beklagten liege nahe. Es bestünde insbesondere die Gefahr, dass der angesprochene Verbraucherkreis von dem beworbenen Fortbildungsangebot einen staatlichen Abschluss oder ein mit einem Studium vergleichbare Qualifikation erwarte. Die Beklagte biete allerdings weder einen Bachelor- noch einen Masterstudiengang an, sondern ein Online-Zertifikat für Raumgestaltung.

B 02 0247/22

jb

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