Der EuGH (Az.: C-249/21) hat mit Urteil vom 07.04.2022 über die Frage entschieden, ob sich bei einer Online-Hotelbuchung das Auslösen der Zahlungspflicht allein aus der Formulierung auf dem Bestellbutton ergeben muss oder ob auch die Umstände der Bestellung eine Rolle spielen dürfen. Diese Frage hatte zuvor das Amtsgericht Bottrop dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren vor dem Amtsgericht hatte eine Hoteleigentümerin gegen einen Verbraucher geklagt, der über das Buchungsportal Booking.com mehrere Doppelzimmer reserviert hatte. Dazu klickte er zum Abschluss seiner Reservierung auf eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Buchung abschließen“. Da er zum angegebenen Termin nicht erschien, machte die Hoteleigentümerin Stornierungskosten geltend. Das Amtsgericht sah allerdings den dafür erforderlichen Beherbergungsvertrag als nicht zustande gekommen an, da die gesetzlichen Anforderungen an die Schaltfläche zum Abschluss der Buchung nicht erfüllt gewesen seien.
Das europäische Recht sieht vor, dass die Schaltfläche zum Abschluss einer Online-Bestellung mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss. Andernfalls kommt der Vertrag nicht zustande. Der deutsche Gesetzgeber hat dies mit § 312j Abs. 3 und Abs. 4 BGB entsprechend umgesetzt.
Der EuGH folgt der Einschätzung des Amtsgerichts in seiner Entscheidung und verlangt, dass die Schaltfläche zum Abschluss der Bestellung (hier: „Buchung abschließen“) auf die Auslösung der Zahlungspflicht hinweisen muss. Die Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ seien dabei nur beispielhaft zu verstehen. Sofern im Gesetz keine weiteren konkreten Beispiele für andere Formulierungen enthalten seien, sei es den Unternehmen erlaubt, alternative Begriffe zu verwenden. Aus der Beschriftung der Schaltfläche müsse aber in gleicher Weise eindeutig hervorgehen, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er auf die Schaltfläche klickt.
Da das deutsche Recht keine weiteren Formulierungsvorschläge enthält, muss das Amtsgericht nun die Frage klären, ob Verbraucherinnen und Verbraucher die Formulierung. „Buchung abschließen“ nach allgemeinem Sprachgebrauch stets als kostenpflichtig verstehen.
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fs
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