Am 30.03.2022 hat die EU-Kommission – überraschenderweise nun doch Ende März– ihren Richtlinien-Entwurf u. a. zur Anpassung der UGP-Richtlinie und der Verbraucherrechterichtlinie veröffentlicht.
Neben der Werbung mit Umweltaussagen geht es vor allem um das Thema „Obsoleszenz“, vorzeitigen Geräteausfall, Reparaturmöglichkeiten und z. B. Funktionseinschränkungen nach Updates bei Software. Dazu sollen viele neue Verbote und Informationspflichten eingeführt werden.
Den Entwurf der Richtlinie finden Sie hier >>.
Den Anhang finden Sie hier >>
Die von der Kommission dazu veröffentlichte Pressemitteilung dazu finden Sie hier >>.
a) Umweltwerbung
Für den Bereich der Werbung mit Umweltargumenten ist im Rahmen der Änderung der UGP-Richtlinie vorgesehen, dass allgemeine Umweltaussagen verboten werden, wenn keine hervorragende Umweltleistung nachgewiesen wird oder wenn die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist.
Auch Werbeaussagen über künftige Umweltleistungen dürfen in Zukunft nur noch getroffen werden, wenn dazu klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele sowie ein unabhängiges Überwachungssystem vorliegen.
Schließlich werden zur Werbung mit Umweltargumenten zwei neue Per-se-Verbote eingeführt. Zum einen darf mit allgemeinen Umweltaussagen zu anerkannten hervorragenden Umweltleistungen nur geworben werden, wenn der Nachweis dazu erbracht werden kann. Zum anderen darf nicht mit Umweltaussagen zu einem Produkt geworben werden, wenn sich diese tatsächlich nur auf einen bestimmten Aspekt des Produktes beziehen.
b) Technische Aspekte wie Haltbarkeit, Reparaturen, Kompatibilität und Software Updates
Für den technischen Bereich interessant ist die geplante Regelung, dass Unternehmer gegenüber Verbrauchern hinsichtlich der ökologischen und sozialen Auswirkungen, der Haltbarkeit und der Reparierbarkeit von Produkten nicht irreführend werben dürfen.
Weiterhin sollen zu bestimmten Praktiken der vorzeitigen geplanten Alterung bzw. Ende der Funktionalität eines Produktes („Obsoleszenz“) Regelungen getroffen werden.
Ebenso ist vorgesehen zu verbieten, den Verbraucher zu veranlassen, Betriebsstoffe einer Ware vorzeitig zu ersetzen. Darüber hinaus müssen Verbraucher darüber informiert werden, wenn eine Ware durch die Verwendung von nicht vom Hersteller bereitgestellter Ersatzteile und Betriebsstoffe in ihrer Funktion eingeschränkt wird.
Dies geschieht im Wesentlichen dadurch, dass in die Liste der als per se unlauter anzusehenden Geschäftspraktiken neue Tatbestände aufgenommen werden.
Schließlich sollen Unternehmen verpflichtet werden, Informationen bereitzustellen, ob und wie lange sie für Ware mit digitalen Elementen, digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen Software-Updates zur Verfügung stellen. Dazu sollen die vorvertraglichen Informationspflichten sowohl für den stationären als auch für den Online-Handel ausgeweitet werden. In diesem Rahmen ist auch vorgesehen, dass Unternehmer die Verbraucher in Form einer Reparaturkennzahl oder in anderer Weise über die Reparierbarkeit von Produkten informieren.
F 5 0109/22
pbg
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