Home News Begriff „Architektur“ im Unternehmensnamen setzt Eintrag in Architektenliste voraus

Begriff „Architektur“ im Unternehmensnamen setzt Eintrag in Architektenliste voraus

Das Führen des Begriffs „Architektur“ im Unternehmensnamen ist unzulässig, sofern der Inhaber und Namensgeber des Unternehmens nicht selbst in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des LG Hechingen in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren (LG Hechingen, Urteil vom 26.01.2024, Az. 5 O 27/23 KfH, nicht rechtskräftig). 

Zum Sachverhalt

Ein inhabergeführtes Planungsbüro bezeichnete sich als „K. Architektur und Baustatik“ bzw. „K. Büro für Architektur und Baustatik“. Der Inhaber und Namensgeber K. war nicht in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen. Die Wettbewerbszentrale monierte dies als wettbewerbswidrig. Sie sah einen Verstoß gegen eine Vorschrift des Architektengesetzes Baden-Württemberg: Nach dessen § 2 Abs. 1 und Abs. 3 dürfen keine Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung „Architekt“ von Personen verwendet werden, die nicht in der Architektenliste eingetragen sind. 

Angestellte Architektin nicht ausreichend

Der Beklagte rechtfertigte die Verwendung des Begriffs „Architektur“ mit dem Argument, dass er eine Mitarbeiterin beschäftige, die bei der zuständigen Architektenkammer eingetragen sei. Das Gericht sah darin jedoch keinen Umstand, der den Unternehmer berechtige, die Bezeichnung „Architektur“ im Zusammenhang mit seinem eigenen Namen zu verwenden. 

Schutzzweck der Norm

Zur Begründung verwies das Gericht auf den Schutzzweck der Bestimmungen des Architektengesetzes BaWü: Die Regelungen zielten darauf ab, Qualität und Kontrolle sicherzustellen, was nur bei klaren Verhältnissen gewährleistet sei. Beim durchschnittlich informierten Verbraucher könne fälschlicherweise der Eindruck entstehen, dass die Architektenleistungen von der Beklagten selbst erbracht würden oder zumindest von maßgeblich Verantwortlichen, die als Architekten eingetragen seien. Dies sei allerdings nicht der Fall. Die Fehlvorstellung könne auch nicht durch den Hinweis „Planungsleistungen von erfahrenen Fachleuten“ unter den Kontaktdaten des Beklagten korrigiert werden. 

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Dienstleistungen & freie Berufe >>

News der Wettbewerbszentrale vom 22.12.2023 // Bezeichnung als „Institut für Innenarchitektur“ für private Bildungseinrichtung irreführend >>

B 02 0020/22

jb

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