Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank, die ein pauschaliertes Entgelt für Reklamationen, Nachfragen oder Nachforschungen im Zusammenhang mit Überweisungen oder ein pauschales Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. einer Nichtabnahmeentschädigung eines Kredites vorsehen sind unzulässig. Eine dementsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (Az. 23 U 50/12) ist nach Revisionsrücknahme (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.01.2014, Az. XI ZR 180/13) aktuell rechtskräftig geworden.
Das Oberlandesgericht bestätigt damit die Entscheidung des Landgerichts. Die Klauseln benachteiligen die Bankkunden unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB), weil hier Geld für Leistungen verlangt werde, die entweder eine vertraglich geschuldete Nebenleistung der Bank darstellen oder der Erfüllung von Pflichten zur Vermeidung sekundärer Schadensersatzansprüche dienen würden.
Der Bank obliege nämlich aus § 242 BGB als vertraglicher Nebenpflicht, Auskunft zu erteilen, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten dürfe.
Ebenfalls unzulässig sei es, ein Entgelt für Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu erheben. Die Berechnung dieses Schadensersatzanspruches sei keine eigene Leistung der Bank und würde auch in der Regel nicht vom Darlehensnehmer gesondert beantragt, sondern ist eine Tätigkeit, die der Bank als Gläubigerin der Vorfälligkeitsentschädigung schon im eigenen Interesse obliegt. Der Kunde selbst habe kein eigenes Interesse daran, dass die Bank berechnet, was er zusätzlich zum Restdarlehen noch schuldet.
Weiterführende Hinweise
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az. 23 U 50/12 >>
Beschluss des Bundesgerichtshofs Az. XI ZR 180/13 >>
cb
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