Heute am 01.10.2021 tritt der erste Teil des Gesetzes für faire Verbraucherverträge vom 10. August 2021 in Kraft. Damit wird es einige Änderungen im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Recht) geben, auf die Unternehmer sich einstellen sollten. Sowohl der Vertragsschluss selbst als auch die Vertragsinhalte sollen nach dem Willen des Gesetzgebers faireren Regelungen unterliegen.
Kein Abtretungsausschluss bei Geldforderungen von Verbrauchern gegen einen Unternehmer
Nach dem Gesetz wird in § 308 BGB eine neue Nr. 9 zum Abtretungsausschluss eingefügt. Danach sind Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen die Unternehmer vorsehen, unwirksam. Dies soll auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers gelten, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt. Die Vorschrift gilt für Schuldverhältnisse, die ab dem 01. Oktober 2021 entstehen.
Einschränkung von automatischen Vertragsverlängerungen und Kürzung von Kündigungsfristen
Weiterhin wird § 309 Nr. 9 BGB mit Wirkung ab dem 01.03.2022 geändert. Verbraucher dürfen nach der neuen Vorschrift wie bisher nicht länger als zwei Jahre an einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen gebunden werden. Die Kündigungsfrist wird von drei Monaten verkürzt und darf längstens einen Monat zum Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Vertragsdauer betragen.
Des Weiteren ist eine stillschweigende oder automatische Verlängerung von Verträgen für einen festen Zeitraum wie z.B.um ein Jahr nicht mehr möglich. Stillschweigende Verlängerungen sind nur noch dann möglich, wenn sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses auf unbestimmte Zeit führen. Dem Vertragspartner muss dann aber gleichzeitig ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat eingeräumt werden.
Diese Änderungen treten zum 01.03.2022 in Kraft und gelten für Schuldverhältnisse, die ab diesem Datum entstehen. Verbraucher sollen mit diesen Änderungen vor überlangen Kündigungsfristen geschützt werden und so auch neue Marktchancen ergreifen können. Der Gesetzgeber hatte dabei z.B. Fitnessstudio-, Partnerbörsen- oder Zeitungs- Abo-Verträge im Blick.
In beiden Fällen sieht das EGBGB in Art. 229 § 60 Übergangsvorschriften für Altverträge vor. So gelten die Änderungen in §§ 308 und 309 BGB nur für Verträge, die ab dem Datum des Inkrafttretens der neuen Vorschriften geschlossen werden.
Neu: Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen
Weiterhin muss der Unternehmer, der Verbrauchern über eine Website ermöglicht, Verträge für Dauerschuldverhältnisse im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, die auf eine entgeltliche Leistung gerichtet sind, Verbrauchern nach § 312k BGB n. F. eine elektronische Kündigung ermöglichen und einen Kündigungsbutton einrichten. § 312k BGB n. F. tritt nach einer Übergangsfrist zum 01.07.2022 in Kraft und gilt auch im Hinblick auf Schuldverhältnisse, die vor diesem Tag entstanden sind (Art. 229 § 60 EGBGB)
Unternehmer sollten überprüfen, ob die neuen Vorschriften in ihrem Fall anwendbar sind. Bestehende von der Rechtslage abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen geändert werden. Abweichungen von den obigen Vorschriften zu Lasten der Vertragspartner haben zur Folge, dass die AGB unwirksam sind. Die Verwender von unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen können von Mitbewerbern oder Verbänden auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.
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es
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