Home News AG Karlsruhe: „Blockiergebühr“ in den AGB bei einer E-Lade-Säule zulässig

AG Karlsruhe: „Blockiergebühr“ in den AGB bei einer E-Lade-Säule zulässig

Das Amtsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine sogenannte „Blockiergebühr“ bei zu langem Parken an einer E-Lade-Säule rechtmäßig ist (AG Karlsruhe, Urteil vom 04.01.2024, Az. 6 C 184/23, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale).

Ein Energieversorgungsunternehmen, welches auch Ladestationen für E-Autos anbietet, verlangte in seinen AGB von Kunden 0,10 Euro/min, wenn sie ihr Auto länger als vier Stunden laden. Diese Kosten begrenzte das Unternehmen auf 12,00 Euro pro Parkvorgang. Ein Kunde erhielt daher eine Rechnung von insgesamt 19,10 Euro für das dreimalige Überschreiten dieser Zeitbegrenzung. Der Kunde sah in der Klausel des Unternehmens einen Rechtsverstoß und klagte vor dem Amtsgericht Karlsruhe.

Berechtigtes Interesse an freien Säulen

Das Gericht wies die Klage ab. Sowohl das Unternehmen selbst als auch andere Kunden hätten ein berechtigtes Interesse daran, dass die Ladestationen nicht unnötig lange blockiert werden. Des Weiteren sei die Höhe der Gebühr angemessen, insbesondere aufgrund der Kostendeckelung bei 12,00 Euro.

Ob andere Unternehmen solche Gebühren verlangen, sei unerheblich. Insoweit gelte Vertragsfreiheit. Auch sei irrelevant, ob die mit einer Ladestation versehenen Parkplätze für Autos mit Verbrennungsmotoren kostenlos wären. Maßgeblich für die geforderten Kosten sei die erfolgte Nutzung der Ladestation, nicht des Parkplatzes.

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kok/vo

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