Das OLG München hat einem Anbieter von Legal Tech Dienstleistungen, der auf Basis einer Inkassoerlaubnis tätig ist, die Erbringung von Beratungsleistungen zum Widerruf von Lebensversicherungsverträgen untersagt (OLG München, Urteil vom 03.12.2020, Az. 29 U 7047/19 – nicht rechtskräftig).
Das Unternehmen, das über eine Inkassoerlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfügt, bot im Internet Verbrauchern die Überprüfung von Lebensversicherungsverträgen an im Hinblick auf die Möglichkeit, sich von diesen Verträgen lösen zu können. Mit dem Hinweis auf eine kostenlose Prüfung wurde gleichzeitig im Falle von Erfolgsaussichten eine Online-Beauftragung und eine Rechtsdurchsetzung durch Partneranwälte angeboten.
Das OLG München stufte das Angebot als Versicherungsberatung ein, weil das Unternehmen schon nach seiner Werbung Verbraucher bei der Prüfung von Versicherungsverträgen rechtlich berate. Man biete an, die Verträge auf die rechtliche Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines Widerrufs zu prüfen. Diese stelle eine erlaubnispflichtige Beratung über Versicherungen dar, die ohne die in der Gewerbeordnung geregelte Erlaubnis, über die das Unternehmen nicht verfügte, unzulässig sei. Die Tätigkeit ohne Erlaubnis stelle auch einen Wettbewerbsverstoß dar, weil die Regelungen zur Erlaubnispflicht Marktverhaltensregeln seien. Die Inkassoerlaubnis decke zudem diese Tätigkeiten nicht ab.
Weiterführende Informationen
F 5 0017/21
pbg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Stuttgart: Herstellernahes Unternehmen entwertet Preisempfehlung bei regelmäßiger Unterschreitung
-
LG Frankfurt zu gleichbleibenden Preisen nach Ende der „Black Friday Woche“
-
OLG Hamburg: Pflicht zur vollständigen Zahlung des Reisepreises 48 Tage vor Reisebeginn benachteiligt Verbraucher
-
LG Amberg: Werbung mit moosverdrängender Wirkung eines Rasendüngers irreführend
-
LG Berlin II untersagt irreführende Werbung von Stromanbieter