Home News Wettbewerbszentrale rät Fahrschulen zur Vorsicht bei pauschalen Werbebehauptungen

Wettbewerbszentrale rät Fahrschulen zur Vorsicht bei pauschalen Werbebehauptungen

Aus aktuellem Anlass weist die Wettbewerbszentrale darauf hin, dass Fahrlehrer bei der Bewerbung einer so genannten „Intensiv-Ausbildung“ mit einem Hinweis auf „Weniger Fahrstunden“ o.ä. vorsichtig sein sollten. Denn eine Werbung mit „Weniger Fahrstunden“ oder anderen Behauptungen ohne gesicherte Erkenntnisse könnte, wie im nachfolgenden Fall, irreführend sein:

Aus aktuellem Anlass weist die Wettbewerbszentrale darauf hin, dass Fahrlehrer bei der Bewerbung einer so genannten „Intensiv-Ausbildung“ mit einem Hinweis auf „Weniger Fahrstunden“ o.ä. vorsichtig sein sollten. Denn eine Werbung mit „Weniger Fahrstunden“ oder anderen Behauptungen ohne gesicherte Erkenntnisse könnte, wie im nachfolgenden Fall, irreführend sein:

Ein Fahrschulunternehmer hatte für die Durchführung einer so genannten „Intensiv-Ausbildung“ im Rahmen seines Unternehmenskonzeptes als „Ferienfahrschule“ geworben. Die Ausbildung zeichnet sich dadurch aus, dass insbesondere in den Schulferien eine hohe Anzahl an praktischen und theoretischen Unterrichtseinheiten absolviert werden kann. Die Unterschiede zu einer „herkömmlichen Ausbildung“ bewarb die Fahrschule u. a. mit der Behauptung „Weniger Fahrstunden“.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Aussage als irreführend, weil es keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse darüber gibt, dass eine zeitliche Konzentration der Führerscheinausbildung dazu führt, dass der Fahrschüler mit weniger Ausbildungsstunden im praktischen Unterricht auskommt. Ebenso wie im Bereich des Einsatzes von Fahrsimulatoren sind entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen bisher nicht durchgeführt worden bzw. haben einen entsprechenden Nachweis nicht erbracht.

Nachdem das Fahrschulunternehmen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, erhob die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage beim Landgericht Nürnberg-Fürth. Im Rahmen des Klageverfahrens erkannte der Fahrschulunternehmer den Unterlassungsanspruch an, so dass das Landgericht Nürnberg-Fürth am 21.05.2015 ein Anerkenntnisurteil erließ (LG Nürnberg-Fürth, Anerkenntnisurteil vom 21.05.2015, Az. 4 HK O 2204/15). Mit diesem Urteil wurde es dem Fahrschulunternehmer untersagt, die Dienstleistungen seiner Fahrschule unter Hinweis auf eine Intensivausbildung mit der Aussage „Weniger Fahrstunden“ zu bewerben.

(F 5 0717/14)
pbg

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