Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf jüngst mitteilte, hat der 20. Zivilsenat einer badischen Leuchtenfirma untersagt, die von ihr angebotenen kugelförmigen Leuchten mit der Bezeichnung „Das Original“ zu bewerben (Urteil vom 27.11.2007, Az. I-20 U 110/07).
Der Leuchtenhersteller hatte in einem Prospekt seine kugelförmigen, auf dem Boden aufzustellenden Leuchten mit der Bezeichnung „Das Original“ beworben. Andere Produkte im gleichen Prospekt hingegen erhielten diesen Zusatz nicht. Ein Mitbewerber, der ebenfalls kugelförmige Leuchten anbietet, hatte die Bezeichnung „Das Original“ in dem betreffenden Prospekt als irreführend gerügt. Zur Begründung hatte er vorgetragen, dass die von ihm angebotenen Leuchten auf eine längere Herstellertradition zurückgingen und diese so als Nachahmung abgewertet würden.
Dieser Auffassung folgte der Senat. Mit der Bezeichnung „Das Original“, welche nicht für alle Produkte im Prospekt verwendet werde, werde zum Ausdruck gebracht, die eigenen Kugelleuchten seien die ersten dieser Art auf dem Markt gewesen. Da dies aber letztlich nicht den Tatsachen entspreche, sondern kugelförmige Leuchten dieser Art bereits früher auf dem Markt vorhanden waren, würden die Produkte des Mitbewerbers zu Unrecht als Nachahmerprodukte hingestellt.
Der badische Leuchtenhersteller muss nun nicht nur seine Werbung ändern, sondern wurde außerdem dazu verurteilt, dem klagenden Mitbewerber den möglicherweise durch die Irreführung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Quelle:
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03.12.2007 >>
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