Wie heute das Bundesministerium der Justiz mitteilte, hat der EU-Justizministerrat den vom Europäischen Parlament am 29.11.2007 angenommenen Verordnungstext der Rom-I-Verordnung heute gebilligt. Diese neue Verordnung regelt die Frage, welches Recht innerhalb der EU auf internationale Verträge anzuwenden ist.
Bei Verträgen zwischen Gewerbetreiben ist es nach dem neuen Regelwerk möglich, dass die Vertragspartner das, z. B. auf einen über Internet geschlossenen Kaufvertrag, anzuwendende Recht selbst wählen. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, findet das Recht am Ort des Vertragspartners Anwendung, der die geschäftstypische Leistung, beispielsweise bei einem Kaufvertrag die Übergabe des Kaufgegenstandes, erbringt.
Bei Verträgen mit Verbrauchern sieht die Sache etwas anders aus: Zwar kann auch dort das auf den Vertrag anzuwendende Recht vertraglich vereinbart werden. Gleichwohl genießt der Verbraucher, als die tendenziell „schwächere“ Partei, den Schutz durch zwingende Verbraucherschutzregelungen seines Heimatlandes. Wird keine Rechtswahl getroffen, findet das Recht des Verbrauchers Anwendung.
Diese neue Regelung im Hinblick auf Verbraucherverträge war in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU umstritten. Einige EU-Mitgliedstaaten hatten vorgeschlagen, bei Verbraucherverträgen keine Rechtswahlmöglichkeit einzuräumen, sondern stets das Heimatrecht des Verbrauchers anzuwenden. Dies hätte dazu geführt, dass beispielsweise Unternehmen in Deutschland, die mit Verbrauchern in 27 EU-Ländern Verträge schließen, sich auf die Anwendung von 27 Rechtsordnungen hätten einstellen müssen.
Mit der Rom-I-Verordnung wird das Rom-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 abgelöst und die bestehenden Regelungen modernisiert. Der Rat kann voraussichtlich zu Beginn des nächsten Jahres, wenn der Verordnungstext in allen Amtssprachen vorliegt, die Verordnung annehmen. Danach wird die Verordnung in den meisten EU-Staaten, so auch in Deutschland, unmittelbar gelten.
Quelle:
Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 07.12.2007 >>
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