Die an einen Endverbraucher gerichtete Werbung für die Bestellung von Kraftfahrzeugen, die neben der Angabe des Preises den Zusatz „zuzügl. Überführung“ enthält, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Das OLG hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Ein Autohändler verstoße durch eine solche Werbung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach den zu beachtenden Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) müssten bei gewerbsmäßigen Angeboten an Letztverbraucher sämtliche Preisbestandteile eines Endpreises angegeben werden. Dazu gehörten bei Angeboten des Verkaufs von Neuwagen auch die zwangsläufig anfallenden Überführungskosten zum Geschäftshaus des Verkäufers. Eine diese Voraussetzungen nicht beachtende Werbung sei geeignet, Verbraucherinteressen in erheblicher Weise zu beeinträchtigen, da ein Verbraucher mangels Kenntnis der tatsächlich anfallenden Überführungskosten den genauen Endpreis nicht errechnen könne.
Damit hat das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz eine abweichende Entscheidung des Landgerichts Essen vom 14.07.2004 abgeändert.
Urteil vom 25.11.2004, Aktenzeichen: 4 U 137/04 OLG Hamm
Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.12.2004
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Mindestgebühr bei Carsharing muss klar angegeben werden
-
OLG Köln verbietet Werbung mit der Angabe „Apfelleder“ für Produkte ohne echtes Leder
-
BGH: B2B-Coaching kann unter FernUSG fallen
-
BGH: Auch Faxnummern in Widerrufsbelehrungen nicht zwingend
-
BGH: Unzulässige Werbung mit Vorher-Nachher-Fotos für Hautunterspritzungen