Gewerbliche Internetanbieter müssen nach einer Entscheidung des OLG Köln in ihrem Internetauftritt neben der Postanschrift und E.Mail-Adresse mindestens auch eine Telefax- oder Telefonnummer angeben.
Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 Teledienstegesetz, wonach ein Internetanbieter Angaben machen muss, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen.
Quelle: Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004, Aktz: 6 U 109/03
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Köln zur Werbung mit „Unabhängigkeit“ bei Versicherungsmaklern
-
Ergänzungsfuttermittel: Wettbewerbszentrale beanstandet „Wurmkuren“ wegen Krankheitsbezug
-
Kampf um Kaffeepreis geht in die nächste Runde: Tchibo zieht vor den BGH
-
OLG Karlsruhe: Automotive-Influencerin muss auch bei Pressereisen Beiträge kennzeichnen
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Fake-„Warentest“ als getarnte Eigenwerbung
