Gewerbliche Internetanbieter müssen nach einer Entscheidung des OLG Köln in ihrem Internetauftritt neben der Postanschrift und E.Mail-Adresse mindestens auch eine Telefax- oder Telefonnummer angeben.
Dies ergebe sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 Teledienstegesetz, wonach ein Internetanbieter Angaben machen muss, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen.
Quelle: Urteil des OLG Köln vom 13.02.2004, Aktz: 6 U 109/03
Weitere aktuelle Nachrichten
- 
                LG Berlin II: Werbung für Lebensmittel als „verträglich“ kann unzulässig sein
- 
                Rückblick: Wettbewerbszentrale vertreten beim Hessischen Sachverständigentag der IHK
- 
                Dark Patterns: Die fehlende Gesetzeslücke?
- 
                Wettbewerbszentrale beanstandet Gewinnchance bei kostenlosem Hörtest als verbotene Zuwendung
- 
                Wettbewerbszentrale klagt erneut wegen Plattformhaftung gegen Amazon


