Ein Autohaus hatte seinen Kunden bei Abschluss eines Darlehnsvertrages zwar ordnungsgemäß auf sein zwei wöchiges Widerrufrecht aufmerksam gemacht, allerdings sollte der Kunde für den Fall des Widerrufs 10% des Autokaufpreises als Schadensersatz an das Autohaus bezahlen.
Diese Regelung ist unzulässig. Sie benachteiligt den Kunden unangemessen. Denn in Anbetracht eines Schadensersatzes in Höhe von 10% des Autokaufpreises wird der Käufer von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Das gesetzlich vorgesehene Widerrufsrecht wird damit ausgehöhlt. Entsprechend hat das Landgericht Düsseldorf in einer einstweiligen Verfügung vom 22.10.2003 entschieden.
Quelle: Beschluss des LG Düsseldorf vom 22.10.2003 12 O 483/03
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