Das Oberlandesgericht München hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale bestätigt, dass Teaser zu werblichen Beiträgen als „Werbung“ oder „Anzeige“ gekennzeichnet werden müssen (Urteil v. 30.10.2025, Az. 29 U 2633/24, nicht rechtskräftig). Zuvor hatte schon das Landgericht München I so entschieden (Urteil v. 09.07.2024, Az. I HK O 12576/23). Die Beklagten hatten hiergegen Berufung eingelegt.
Medienunternehmen, die Teaser zu werblichen Inhalten neben Teasern zu redaktionellen Inhalten verwenden, sollten daher die werblichen Teaser entsprechend gestalten oder klar als Werbung kennzeichnen. Hierzu bieten sich begriffliche Kennzeichnungen wie „Werbung“ oder „Anzeige“ an.
Gleiches Erscheinungsbild wie redaktionelle Teaser
Hintergrund des Falls: Auf der Startseite einer Onlinezeitung war ein Teaser enthalten, der auf eine Unterseite der Onlinezeitung verlinkte. Auf dieser Unterseite wurden verschiedene Hörbücher vorgestellt. Der Teaser war zwischen anderen redaktionellen Teasern im oberen Teil der Startseite platziert. Optisch hatte er das gleiche Erscheinungsbild wie Teaser zu redaktionellen Inhalten:
Auch über die Suchfunktion der Website wurden bei den angezeigten Ergebnissen Teaser zu werblichen Artikeln in gleicher Gestaltung wie redaktionelle Artikel präsentiert.
Die Teaser verlinkten jeweils auf einen werblichen Text mit zahlreichen Affiliate-Links. Kommt über das Klicken eines Affiliate-Links ein Kauf zustande, erhält das Unternehmen, das den Link einbindet, bspw. eine Provision.
So führte der obenstehende Teaser „Hier gibt’s was auf die Ohren …“ zu einem Text mit Affiliate-Links hinter Buttons wie „Auf Amazon kaufen“. Erst unterhalb eines Fotos sowie der Überschrift und des Vorspanns wies der Text auf Provisionen hin. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale war diese Werbekennzeichnung nicht ausreichend.
Entscheidung des OLG München
Nach dem Landgericht bestätigte nun auch das Oberlandesgericht München diese Sichtweise:
Bereits das Verlinken der Teaser stelle eine geschäftliche Handlung der Beklagten zugunsten des eigenen Unternehmens wie auch fremder Unternehmen dar. Die Teaser führten zu Artikeln mit werblichem Überschuss und dienten somit einem kommerziellen Zweck. Dass sie nicht zu einem redaktionellen Artikel führen, sei nicht ersichtlich und nicht kenntlich gemacht. Zwar enthielt der Teaser die Information „Produktempfehlung“. Doch eine Empfehlung könne auch als redaktionell verstanden werden. Dass die Beklagten hingegen Einnahmen über die Affiliate-Links erzielen wollten, ginge hieraus nicht hervor.
Da die Teaser insbesondere eine identische Gestaltung zu Teasern, die auf redaktionelle Inhalte verlinkten aufwiesen und zwischen anderen Teasern zu überwiegend redaktionellen Inhalten eingebettet waren, könnten Verbraucher auch nicht anhand der Gestaltung erkennen, dass es sich um eine Vorschau für Artikel mit werblichem Überschuss handele.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Weiterführende Informationen
HH 03 0082/23 und 116/23
fjg
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