Die Wettbewerbszentrale hat falsche Markenangaben und fehlende Hersteller-Informationen eines Online-Händlers beanstandet. Anlass waren mehrere Angebote, bei denen Schuhe einer bestimmten Marke versprochen und tatsächlich Schuhe einer anderen Marke geliefert wurden.
Abweichung zwischen beworbener und tatsächlicher Marke
Obwohl der Händler die Schuhe mit einer bestimmten Marke bewarb, war auf den Produktbildern der Schuhe keine Marke zu erkennen. Bei einem Kauf erhielt der Kunde jedoch Schuhe, Karton und Schutzbeutel, die allesamt zwar eine Marke zeigten, aber eine andere als die beworbene.
Aus Sicht der Wettbewerbszentrale ist dieses Verhalten irreführend. Es ist geeignet, Verbraucher über die tatsächliche Herkunft des Produkts zu täuschen. Auch wenn die betroffenen Marken keine hohe Bekanntheit aufweisen, ist es für Verbraucher von Bedeutung, welches Unternehmen hinter einem Produkt steht und welche Marke auf einem Schuh tatsächlich abgebildet ist.
Das ist auch eine Frage der Fairness, denn der Verkauf von Schuhen unterschiedlicher Bezeichnung (A, B und C) unter einer einzigen Fantasiemarke D führt potentiell zu mehr Bekanntheit als der transparente Verkauf dieser Schuhe jeweils unter den verschiedenen zutreffenden Markenbezeichnungen A, B und C.
Fehlende Herstellerangaben nach GPSR auch für Händler relevant
Zusätzlich zur irreführenden Markenangabe monierte die Wettbewerbszentrale, dass auf dem gelieferten Produkt keinerlei Informationen über den verantwortlichen Hersteller zu finden waren. Weder auf dem Schuh noch auf der Verpackung oder in einer beigelegten Unterlage waren der Name und die Kontaktdaten des Herstellers angegeben.
Die Verordnung zur allgemeinen Produktsicherheit (General Product Safety Regulation, kurz GPSR) verpflichtet Hersteller dazu, auf dem Produkt selbst oder – sofern dies nicht möglich ist – auf der Verpackung oder einem Beischreiben Hersteller-Informationen anzugeben. Diese Transparenzanforderung dient der Rückverfolgbarkeit der Ware.
Nicht nur für den Hersteller ist diese Verpflichtung relevant, denn dem Händler obliegt es, diese Angaben vor Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt zu überprüfen. Wegen der fehlenden Informationen und der irreführenden Herkunftswerbung kontaktierte die Wettbewerbszentrale das verantwortliche Unternehmen. Es verpflichtete sich daraufhin zur Unterlassung.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Handel & Konsumgüter >>
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich E-Commerce >>
(Az. F 09 0129/25)
mfm/kok
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