In einem Grundsatzverfahren hat die Wettbewerbszentrale aktuell Klage vor dem LG Frankfurt a.M. wegen Rechtsverstößen bei Amazon eingereicht. Die Zentrale möchte Klarheit darüber schaffen lassen, ob Amazon nach Hinweisen Wettbewerbsverstöße beseitigen und zusätzlich eine Wiederholung gleichartiger Verstöße verhindern muss.
Das Verfahren beschäftigt sich mit wettbewerbswidrigen Angeboten auf der Plattform Amazon Marketplace. Dort bewarben zum Beispiel (chinesische) Drittanbieter Leuchtmittel mit der seit Jahren veralteten Angabe „Energieeffizienzklasse A++“. Ebenfalls boten Drittanbieter Produkte als wasserdicht an, obwohl sie nur spritwassergeschützt waren. Beides ist irreführend und verstößt gegen das UWG. Die Wettbewerbszentrale wies Amazon auf diese Angebote hin, daraufhin entfernte Amazon die Artikel.
„Notice and Stay Down Verfahren“ für fairen Wettbewerb
Auf Amazon Marketplace fanden sich später jedoch wiederum Angebote mit den gleichen falschen Angaben. Nach Meinung der Wettbewerbszentrale wäre Amazon verpflichtet gewesen, diese Angebote ebenfalls zu entfernen („Notice and Stay Down Verfahren“).
Dieses Verfahren ist eine Weiterentwicklung des bekannten „Notice and Take Down“. Dabei wird ein Plattformbetreiber zunächst über wettbewerbswidrige Inhalte auf seiner Plattform informiert („Notice“). Anders als beim bloßen „Take Down“ muss ein Plattformbetreiber beim „Stay Down“ nicht nur die betreffenden Angebote entfernen, sondern auch zukünftige Angebote mit gleichartigen Inhalten entfernen. Nur so ist gewährleistet, dass Rechtsverstöße auf Plattformen effizient und flächendeckend vermieden werden. Das ist angesichts zahlreicher großer ausländischer Plattformen und ausländischer Anbieter auf diesen Plattformen eine elementare Frage der Fairness für alle Unternehmen, die sich rechtskonform verhalten.
OLG sah Haftung
Ende 2023 hatte das Frankfurter Oberlandesgericht sich bereits mit einer ähnlichen Klage der Wettbewerbszentrale befasst. Dabei hatte das OLG die Auffassung des LG bestätigt, dass Amazon zur Entfernung gleichartiger Verstöße ohne erneuten Hinweis verpflichtet sei (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 21.12.2023, Az. 6 U 154/22). Zu einer letztinstanzlichen Klärung kam es jedoch nicht, weil 2024 Amazon vor einer Entscheidung des BGH seine Unternehmensstruktur änderte, sodass die Revision ohne Urteil endete.
Weiterführende Informationen
F 11 0040/25
tha/kok
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