Das LG Berlin II hat entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit dem Hinweis auf seine „Verträglichkeit“ bei bestimmten Intoleranzen und Unverträglichkeiten unzulässig sei (Schlussurteil vom 16.10.2025, Az. 93 O 78/25, nicht rechtskräftig).
Geworben hatte ein Anbieter eines Nahrungsergänzungsmittels unter anderem damit, dass das Mittel auch für Personen mit bestimmten Lebensmittel-Unverträglichkeiten „verträglich“ sei, darunter zum Beispiel bei Lactose-, Gluten- und Fructose-Intoleranz. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Aussagen als unlautere gesundheitsbezogene Angabe beanstandet. Anders als bei reinen Produktinformationen wie „laktosefrei“ warb das Mittel aus Sicht der Zentrale mit gesundheitlichen Vorteilen.
„Verträglich“ = „bekömmlich“?
Dieser rechtlichen Einschätzung folgte das Landgericht. Dass ein Nahrungsergänzungsmittel bei Intoleranzen verträglich sei, sei eine allgemeine gesundheitsbezogene Angabe. Doch laut Health-Claims-Verordnung (HCVO) müssen allgemeine gesundheitsbezogene Angaben mit zugelassenen speziellen Angaben aus einer Liste der EU untermauert werden.
Das LG Berlin II stützt sich bei seiner Entscheidung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach sind auch solche Angaben gesundheitsbezogen, die weniger negative Auswirkungen auf die Gesundheit versprechen, etwa ein „bekömmliches Bier“ (BGH, Urteil vom 17.05.2018, Az. I ZR 252/16). So suggeriere die Werbung mit „Verträglichkeit“ hier ebenfalls, dass ein Produkt „bekömmlich“ sei.
Die Wettbewerbszentrale trägt mit solchen Verfahren dazu bei, dass sich Unternehmen in streng regulierten Bereichen wie der Lebensmittelbranche auf einen fairen Wettbewerb verlassen können, ohne dass sich rechtmäßiges Verhalten gegenüber unzulässiger Werbung als Nachteil erweist.
Weiterführende Informationen
F 08 0006/25
bvr
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