Home News LG Bremen: “Carwrapping” eintragungspflichtiges Handwerk
Hand in weißem Handschuh hält Cuttermesser, während sie eine rote Folie auf glatter Oberfläche befestigt

LG Bremen: “Carwrapping” eintragungspflichtiges Handwerk

Das Landgericht Bremen hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass das Folieren von ganzen Fahrzeugen (sogenanntes „Carwrapping“) eine wesentliche Tätigkeit des Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerks darstellt (Urteil vom 30.04.2025, Az. 12 O 146/24, rechtskräftig). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen ein Unternehmen, das entsprechende Leistungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle beworben hatte.

Eintragung in Handwerksrolle erforderlich

Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung des Unternehmens für Fahrzeugfolierungen und Designfolierungen beanstandet. Da die Tätigkeiten technisch anspruchsvoll und für den Straßenverkehr sicherheitsrelevant sind, hält die Wettbewerbszentrale eine Eintragung in die Handwerksrolle für notwendig. 

Das Landgericht folgte dieser Auffassung: Das Anbringen von Folien, insbesondere im Rahmen professionellen Carwrappings, gehöre zum Kernbereich des Schilder- und Lichtreklameherstellerhandwerks. Die Tätigkeit verlange spezifische Fachkenntnisse, wie sie im Rahmen der entsprechenden Ausbildungs- und Meisterverordnungen vermittelt werden. Schon während der Gesellen- und Meisterausbildung sind das zweidimensionale und dreidimensionale Verkleben von Folien sowie die Bearbeitung verschiedenster Untergründe zentrale Ausbildungsinhalte.

Sicherheitsrisiken durch Fehler

Das Gericht betonte zudem, dass unsachgemäß angebrachte Folien den Straßenverkehr gefährden können, etwa durch Ablösungen während der Fahrt oder blendende Lichtreflexionen. 

Die Bewerbung solcher Leistungen durch nicht eingetragene Betriebe verstoße daher gegen §§ 1 Abs. 1 und 2, 7 Handwerksordnung (HwO) als Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG und sei mithin wettbewerbswidrig. 

Zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A zur HwO ist zum Schutz der Qualität, Unbedenklichkeit und Sicherheit der angebotenen Waren und Dienstleistungen solchen Betrieben vorbehalten, die qualifiziert sind und in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragen wurden.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 14.01.2025 // LG Koblenz definiert wesentliche Tätigkeiten des Kraftfahrzeughandwerks >>

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