Nicht ohne Grund wird die Werbung mit Auszeichnungen von der Rechtsprechung streng im Hinblick auf die Beachtung geltender lauterkeitsrechtlicher Standards geprüft und bewertet. Kaum ein Werbeargument wird nämlich von den angesprochenen Verkehrskreisen vergleichbar ernst genommen und zur Grundlage von Konsumentscheidungen gemacht.
Die Wettbewerbszentrale hatte sich aufgrund diverser Beschwerden mit einer Aktion des Brancheninformationsdienstes markt intern zu beschäftigen. Dieser hatte den Lesern zwei Fragebögen zur Verfügung gestellt und zwar unter dem Motto „Kompetenz vor Ort 1a- Kosmetikinstitut 2007“ bzw. „Kompetenz vor Ort 1a – Fachhändler 2007“. Nach deren Ausfüllung und Rücksendung bestand für die teilnehmenden Betriebe die Möglichkeit, verschiedene Werbemittel zur Aktion, insbesondere zum Aushang bestimmte Urkunden, jeweils unterschrieben vom Chefredakteur, zu beziehen. Mit diesen Urkunden wurde die Erfüllung eines näher dargelegten „Leistungsstandards“ dem teilnehmenden Betrieb mit dem Titel als „markt intern 1a – Kosmetikinstitut“ bzw. „markt intern 1a – Fachhändler“ bescheinigt.
Die Wettbewerbszentrale mahnte den Brancheninformationsdienst wegen der Verteilung dieses Materials an die Betriebe als irreführend im Sinne des § 5 UWG ab, weil damit der Eindruck einer Auszeichnung durch Dritte und damit einhergehend auch die Kontrolle der Einhaltung des Leistungsstandards durch Dritte erweckt wurde.
Nachdem eine außergerichtliche Verständigung durch Abgabe einer vertragsstrafengesicherten Unterlassungserklärung nicht möglich war, sah sich die Wettbewerbszentrale gezwungen, die Aktion gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach dem Landgericht Düsseldorf hat nun im Berufungsverfahren auch das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25.01.2010, Az. 1-20 U 162/08, die Einschätzung der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang bestätigt und den beklagten Brancheninformationsdienst verurteilt, die oben angesprochenen Werbemittel nicht weiter Gewerbetreibenden zu überlassen, wenn die Berechtigung zu ihrer Nutzung lediglich davon abhängt, dass die teilnehmenden Betriebe in einer Selbstauskunft die Fragebögen ausgefüllt an die Beklagte zurückgeschickt haben.
Der Senat geht dabei von einer Verbrauchererwartung aus, wonach im Jahre 2007 eine Zeitschrift „markt intern“ eine vergleichende Untersuchung unter Fachhändlern und Kosmetikinstituten durchgeführt habe und das werbende Unternehmen dabei zur Spitzengruppe der neutral überprüften Unternehmen gehört. Irreführend und unlauter wird der Einsatz der Werbemittel nach Auffassung des Senats insbesondere dadurch, dass es sich hier um eine reine Selbstauszeichnung handelt und dieser Umstand sich dem Betrachter der Werbemittel weitestgehend verschließt. Dabei bemängelte der Senat, dass die Kriterien des „Leistungsstandards“ nicht hinreichend objektiv seien, etwa die Frage, wann ein Betriebsklima „gut“ bzw. wann die Fluktuation „gering“ ist. Auch die Frage, ob ein Unternehmen inhabergeführt ist und der Chef auch selbst berät, wird vom Gericht als in der Regel irrelevant angesehen, da es dem Verbraucher auf die Fachkunde und nicht auf die Entscheidungsbefugnis ankomme.
Letztlich entscheidend und relevant ist nach Ansicht des Gerichts hingegen, dass die angesprochenen Verkehrskreise einer von neutraler Seite vorgenommenen Bewertung einen erheblich größeren Stellenwert beimessen, als einer reinen Selbsteinschätzung.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.
Die Wettbewerbszentrale begrüßt die Entscheidung, denn, so das Mitglied der Geschäftsführung Peter Brammen: „Die Einhaltung der nun vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgestellten Maßstäbe wird dafür sorgen, dass sich der Verbraucher auch zukünftig auf substantielle Auszeichnungen bei seinen Kaufentscheidungen verlassen darf. Die strengen Regeln sind allerdings auch für die Unternehmen von positiver Bedeutung. Diese sollten sich nicht mehr aus reinem Wettbewerbsdruck gezwungen sehen, sich an weitgehend substanzlosen und zudem auch noch zu bezahlenden Prozeduren beteiligen zu müssen.“
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