Eine deutsche Kreditbank, Tochter einer französischen Großbank, verschickte an Haushalte Briefe, die auf dem Umschlag als „Zahlungserinnerung“ gekennzeichnet waren. Im Fenster des Briefes deutlich erkennbar war, dass es sich um den Brief einer Kreditbank handelt, so dass durch die Aufschrift für Dritte der Eindruck entstehen konnte, der Empfänger unterhalte bei der Bank einen Kredit, für den er mit seinen Rückzahlungen in Verzug sei. Diesen Brief erhielten potentielle Neukunden. Verbraucherschützer kritisierten diese aggressive, über das Ziel hinausgehende Werbung, Empfänger derartiger Briefe reichten entsprechende Beschwerden ein. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbebriefe unter dem Gesichtspunkt der verschleierten Werbung, weil für die Empfänger der Werbecharakter durch den Begriff „Zahlungserinnerung“ verschleiert wird. Die Bank gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
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