Das LG Arnsberg hat entschieden, dass eine GmbH & Co. KG ihre Leistungen nur dann mit dem Hinweis „Architektur“ bewerben darf, wenn im Unternehmen mindestens eine Person fest angestellt ist, die in der Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist (Urteil v. 31.01.2019, Az. I-8 O 95/18). Ansonsten ist die Werbung irreführend und verstößt gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Wir verweisen auf den Newsbeitrag vom 13.03.2019.
Nachdem die Beklagte GmbH & Co. KG in Berufung gegangen ist, hat das OLG Hamm die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Beschluss v. 24.09.2019, Az. I-4 U 39/19). Bereits in einem Hinweisbeschluss vom 27.08.2019 hat das OLG Hamm die Auffassung vertreten, dass der angesprochene Verkehr angesichts der Art und Weise der Verwendung des Begriffs „Architektur“ davon ausgehen muss, dass die Beklagte die von ihr angebotenen Planungsleistungen durch eine zum führende Berufsbezeichnung „Architekt“ befugte Person erbringt. Dies war unstreitig nicht der Fall, da die Beklagte nicht über einen derartigen Mitarbeiter verfügte.
(S 2 0314/18)
sj
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