Die Wettbewerbszentrale hat vor dem Landgericht Köln Klage gegen ein Tochterunternehmen eines führenden Elektrizitätsversorgungsunternehmens eingereicht. Grund ist, dass das Unternehmen Verbrauchern Stromverträge anbietet, bei denen die Verbraucher mit einer Zuzahlung Wechselprämien wie bspw. eine Waschmaschine oder ein aufgearbeitetes iPhone erhalten können.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale verstoßen diese Prämien gegen § 12 Abs. 1 S. 1 Strompreisbremsengesetz (StromPBG). Danach sind den Stromanbietern während der „Strompreisbremse“ Vergünstigungen oder Zugaben verboten, die einen Wert von 50 EUR überschreiten. Hintergrund der Regelung ist, dass Stromanbieter vom Staat die Differenz zwischen dem „gedeckelten“ Arbeitspreis von 40 bzw. 13 Cent und dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis erstattet erhalten. Die Regelung soll verhindern, dass Stromanbieter Kunden durch attraktive Wechselprämien in teure Tarife locken, bei denen der Anbieter aus der Strompreisbremse eine besonders hohe staatliche Erstattung erhält und so die Prämien refinanzieren kann. Die von dem Unternehmen angebotenen Prämien haben einen Marktwert ab rund 200 bis über 400 EUR und sind daher nach Auffassung der Wettbewerbszentrale derzeit unzulässig.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale wollte der Gesetzgeber für die Zeit der Strompreisbremse bereits die Anlockwirkung solcher wertvollen Prämien unterbinden. Daher kommt es nicht darauf ob die Kunden bei solchen Koppelungsangeboten im Ergebnis einen marktüblichen Preis für die Prämie entrichten, der nur über eine erhöhte Grundgebühr oder ggf. einen erhöhten Arbeitspreis auf die Vertragslaufzeit umgelegt wird.
Weiterführende Informationen
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mb
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