Die Wettbewerbszentrale hat jüngst eine Werbung für Süßigkeiten als wettbewerbswidrig beanstandet. Das betroffene Unternehmen warb sowohl im Internet als auch auf der Produktverpackung für „American Cookies“ und „Schoko-Kirschkuchen“ mit der Bezeichnung „fructosearm“. Zusätzlich gab es an, wie viel Gramm Fructose bzw. Glucose in den Produkten enthalten seien.
Abweichende Werte bestätigt durch Laborgutachten
Mittels eines von der Wettbewerbszentrale beauftragten Laborgutachtens konnte nachgewiesen werden, dass die tatsächlichen Fructose- und Glucosewerte deutlich über den Angaben des Unternehmens lagen. Nach Beanstandung durch die Wettbewerbszentrale ließ das Unternehmen seine Produkte eigenständig von einem Labor begutachten und verpflichtete sich anschließend zur Unterlassung der Angabe falscher Fructose- und Glucosewerte.
Zu den Hintergründen
Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel – insbesondere in Bezug auf ihre Zusammensetzung – nicht irreführend sein. Die Beachtung solcher Vorschriften ist von besonderer Bedeutung, wenn das Vertrauen der Werbeadressaten auf diese falschen Angaben gesundheitsschädliche Folgen haben kann. Der Verzehr von zu viel Fructose kann bei Menschen mit Fructoseunverträglichkeit zu schwerwiegenden gesundheitlichen Nachteilen führen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
F 06 0009/24
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