Die Wettbewerbszentrale ist gegen eine Reihe von Autohändlern wegen unlauterer Preisangaben vorgegangen. Diese Händler hatten jeweils Überführungskosten (ggf. auch bezeichnet als „Bereitstellungskosten“, „Transportkosten“ oder Ähnliches) bei Fahrzeugen, die Verbrauchern zum Kauf angeboten worden waren, separat ausgewiesen und nicht in den zu zahlenden Preis einbezogen.
PAngV: Gesamtpreise müssen angegeben werden
Aus der Preisangabenverordnung (PAngV) folgt, dass Unternehmen gegenüber Verbrauchern Gesamtpreise angeben müssen. Feststehende und verpflichtende Zusatzkosten wie Überführungspauschalen müssen in den Gesamtpreis einbezogen werden und dürfen nicht separat verlangt werden.
Händler, die diese Kosten nicht in den Gesamtpreis einbeziehen, verschaffen sich gegenüber Mitbewerbern unfaire Vorteile. Einerseits erscheinen die „Kaufpreise“ zunächst günstiger, als sie sind. Andererseits können unvollständige und damit zu niedrige Preisangaben dazu führen, dass ein Angebot beispielsweise in den Ergebnislisten auf Fahrzeugportalen besser platziert wird.
Betrifft auch Zulassungspauschalen
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale müssen auch andere verpflichtende Pauschalen, deren Höhe für den Händler vorhersehbar ist, beim Fahrzeugkauf in den Gesamtpreis einbezogen werden, etwa Zulassungskosten.
Auf den Hinweis der Wettbewerbszentrale haben die meisten abgemahnten Händler ihre Angebote angepasst und sich zur Unterlassung verpflichtet. In Einzelfällen wird die Wettbewerbszentrale klagen.
Weiterführende Informationen
F 15 169/25 u.a.
fjg
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