Aufgrund mehrerer Anfragen aus der Öffentlichkeit bestätigt die Wettbewerbszentrale, ein Abmahnverfahren gegen die Betreibergesellschaft des Dienstes „Werbestopper“, die Gesellschaft zur Durchsetzung von Verbraucher-Interessen GmbH (GDVI), zu führen. Die Abmahnung bezieht sich auf irreführende Werbeaussagen und Verstöße gegen geltendes Datenschutzrecht.
Auf dem Portal „werbestopper.de“ wird gegenüber Verbrauchern für „einen umfassenden Schutz vor jeder Art von ungewollter Briefkasten-Werbung“ geworben – darunter mit dem Versprechen, dass der Schutz vor ungewollter Werbung „mit Sicherheit effektiv“ sei. Nutzer können sich auf der Webseite registrieren und bestimmte postalische Werbung abbestellen. GDVI versendet daraufhin an die entsprechenden werbetreibenden Unternehmen automatisch vorformulierte Widersprüche, die als Werbeverbote bezeichnet werden. Entsprechende Vollmachten der Verbraucher sind den Schreiben nicht beigefügt.
Die Wettbewerbszentrale hält u.a. die o.g. Werbeaussagen für irreführend: Nach ihrer Auffassung werden Verbraucher über die Vorteile des Onlinedienstes getäuscht, weil mit den Werbeaussagen suggeriert werde, dass Verbraucher einen umfassenden, also ausnahmslosen und damit abschließenden, effektiven Schutz vor Briefkastenwerbung erhalten könnten. Tatsächlich kann aus Sicht der Wettbewerbszentrale die insoweit versprochene Leistung durch die GDVI nicht erbracht werden. Schon die versandten Werbewidersprüche sind aus Sicht der Wettbewerbszentrale rechtlich nicht wirksam. Zudem besteht nach Meinung der Wettbewerbszentrale für ein werbetreibendes Unternehmen keine Verpflichtung, beispielsweise einen Widerspruch gegen den Erhalt von Werbebeilagen in abonnierten Tageszeitungen zu beachten. Ein solcher Widerspruch dürfte für Unternehmen auch praktisch nicht umsetzbar sein.
Außerdem hat die Wettbewerbszentrale einige Verstöße gegen Datenschutzrecht beanstandet. Nach der von GDVI verwendeten Datenschutzerklärung (Stand: 30.08.2016) ist beispielsweise eine Weitergabe von personenbezogenen Daten der Nutzer an ein Unternehmen in der Schweiz vorgesehen. Es wird aber nicht darüber informiert, welchem konkreten Zweck die Datenweitergabe dienen soll. Darin sieht die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Zudem hat die Selbstkontrollinstitution moniert, dass die Einwilligungserklärungen in die Datenweitergabe nicht wirksam ausgestaltet sind, etwa weil diese nicht besonders hervorgehoben sind oder einfach der Umfang nachträglich erweitert wird, anstatt eine neue Einwilligungserklärung des Verbrauchers einzuholen.
„Nach unserer Auffassung werden mit der derzeitigen Vorgehensweise der GDVI Verbraucher nicht nur über die Vorteile des Onlinedienstes getäuscht, sondern darüber hinaus an anderer Stelle auch im Unklaren darüber gelassen, wie mit ihren Daten verfahren wird.“, meint Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
Tina Weigand
Landgrafenstr. 24 B
61348 Bad Homburg
Tel.: 06172-121537
E-Mail: weigand@wettbewerbszentrale.de
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