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Ein Auto online kaufen: Person tippt auf Laptop mit eingeblendeten Symbolen für Auto, Werkzeuge, Warenkorb und Bewertung, im Hintergrund ein Auto.

Wettbewerbszentrale beanstandet Zusatzkosten beim Online-Autokauf

Die Wettbewerbszentrale ist gegen die Preisangaben zweier Betreiber großer Online-Plattformen für den Fahrzeugkauf vorgegangen.

Auf diesen Online-Plattformen boten neben Händlern auch die Betreiber der Plattformen Fahrzeuge zum Kauf an. Die Besonderheit dabei war, dass die von den Betreibern unmittelbar zum Online-Kauf angebotenen Fahrzeuge mit bestimmten Zusatzleistungen als Teil dieses Onlineangebots beworben wurden.

Zulassung und Lieferung? Gegen unerwarteten Aufpreis

So waren die Angebote eines Betreibers mit Häkchen bei Zulassung und Lieferung dargestellt, bei dem anderen hieß es „Onlinekauf & Lieferung“ sowie in der ergänzenden Werbung „versichert und zugelassen“. Beide Betreiber betonten dabei die einfache Abwicklung des Onlinekaufs. Erst im Rahmen der Detailseiten und im Kaufprozess zeigte sich, dass für Zulassung und Lieferung zwingend zusätzliche Pauschalen anfallen sollten. In einigen Fällen konnten bei einem Betreiber auch Kosten für Winterbereifung entstehen. Dadurch verteuerten sich die angebotenen Fahrzeuge um bis zu 1.600 Euro, was in Einzelfällen einen Mehrpreis von über 15% bedeutete, ein beträchtlicher Anteil des Gesamtpreises.

Unzutreffende Preisangaben und Irreführung

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale verstieß diese Preiswerbung gegen die Preisangabenverordnung. Danach sind Unternehmen verpflichtet, für Verbraucher zwingende und der Höhe nach feststehende Kosten in den beworbenen Gesamtpreis einzurechnen. Zusätzlich zu den unzutreffenden Preisangaben sah die Wettbewerbszentrale hier eine Irreführung: So beeinflussen unzutreffende Preisangaben die Reihenfolge der Suchergebnisse, wenn Nutzer die Fahrzeugangebote anhand des Preises sortieren. Außerdem können vorenthaltene Pauschalen die integrierte Preisbewertung (Bezeichnung als „Guter Preis“ o.ä.) der Plattformen verfälschen.

Die Betreiber haben sich gegenüber der Wettbewerbszentrale nun außergerichtlich zur Unterlassung verpflichtet und ihre Angebote angepasst.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 18.07.2024 // OLG Frankfurt a. M. zu Transparenz bei Online-Flugbuchung: Kosten für Gepäckbeförderung müssen zu Buchungsbeginn ausgewiesen werden >>

F 15 0001/25
F 15 0016/25

fjg

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