Home News Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung einer Finanzcoaching-Plattform als irreführend

Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung einer Finanzcoaching-Plattform als irreführend

Die Wettbewerbszentrale hat nach Erhalt einer Beschwerde kürzlich die Werbung einer Finanzcoaching-Plattform beanstandet:

Das Unternehmen bewarb das Coaching auf seiner Internetseite unter anderem mit dem Hinweis:

„Wir sind keine Finanzberater und verkaufen keine Finanzprodukte – Du lernst, wie Du Deine Finanzen unabhängig von uns oder Dritten in die eigene Hand nimmst.“

Darüber hinaus führte das Unternehmen im FAQ-Bereich der Internetseite in der Antwort unter der Frage „Verkauft Ihr Finanzprodukte in Euren Strategiegesprächen?“ aus:

„Nein, wir sind eine Finanzbildungs-Plattform, die Dich darauf vorbereitet, Deine Finanzen eigenständig zu managen und keine Finanzberater oder Versicherungsmakler.“

Tatsächlich handelte es sich bei dem Unternehmen jedoch entgegen der werblichen Hinweise um eine Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlerin. Darauf wies das Unternehmen in den sog. Erstinformationen auf seiner Internetseite hin. Zudem war das Unternehmen mit einer entsprechenden Registrierungsnummer im Versicherungsvermittlerregister eingetragen.

Unwahre Angaben über die Eigenschaft als Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlerin 

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung daher als irreführend. Denn die Hinweise des Unternehmens, es verkaufe keine Finanzprodukte und es sei kein Versicherungsmakler waren schlicht unzutreffend. Unwahre Angaben über die Eigenschaften oder Rechte eines Unternehmens stellen jedoch grundsätzlich eine irreführende geschäftliche Handlung dar.

Fehlender Hinweis auf Überprüfung von Kundenbewertungen

Darüber hinaus machte das Unternehmen auf der Startseite seines Internetauftritts Kundenbewertungen zugänglich. Abgebildet waren jeweils ein Bild eines namentlich bezeichneten Kunden, ein Bewertungstext sowie eine Sternebewertung. Weitere Informationen erfolgen nicht.

Auch damit verstieß das Unternehmen gegen geltendes Recht. Denn gemäß des am 28.05.2022 in Kraft getretenen § 5b Abs. 3 UWG müssen Unternehmen, die Bewertungen zugänglich machen, die Verbraucher bezogen auf Waren oder Dienstleistungen abgegeben haben, transparent darüber informieren, ob und wie sie die abgegebenen Bewertungen auf Echtheit geprüft haben.

Das Unternehmen hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und seinen Internetauftritt inzwischen geändert.

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>

F 07 0512/23

fs

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