In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren zur Frage der Reichweite der Plattformhaftung wird morgen keine mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof stattfinden. Der BGH hat heute den Termin aufgehoben (BGH, Az. I ZR 13/24).
Hintergrund ist eine Rechtsnachfolge auf Seiten der Beklagten. Die Wettbewerbszentrale hatte im konkreten Fall die Amazon Services Europe S.à.r.l. in Anspruch genommen, um klären zu lassen, inwieweit diese als Marktplatzbetreiberin für Wettbewerbsverstöße von Drittanbietern haftet. Zwischenzeitlich ist diese beklagte Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft des Amazon-Konzerns, die Amazon EU S.à.r.l., verschmolzen worden. Nach ständiger Rechtsprechung geht von einer rechtsnachfolgenden Gesellschaft keine Wiederholungsgefahr aus, sodass der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt wurde.
In der Vorinstanz hatte das OLG Frankfurt am Main befunden, dass den Marktplatzbetreiber Amazon Services Europe S.á.r.L. im Ergebnis eine Prüf- und Beseitigungspflicht auch bei Verstößen gegen formale Marktverhaltensregeln, wie hier den EU-Bezeichnungsschutz für Milchprodukte, trifft, wenn ihm zuvor – im Wege des Notice & Take Down-Verfahrens – entsprechende andere konkrete Verstöße bekannt gemacht wurden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023, Az. 6 U 154/22). Der Senat hatte die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Mehr zur seinerzeitigen Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist hier zu lesen >>
F 08 0084/21
ug
Weitere aktuelle Nachrichten
-
SEPA-Diskriminierung: OLG München bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale
-
BGH verhandelt über zwei Klagen der Wettbewerbszentrale zum Ladenöffnungsgesetz NRW
-
Rückblick: 14. Gesundheitsrechtstag
-
EuGH: Importierte Lebensmittel dürfen EU-Bio-Logo nur bei vollständiger Einhaltung der EU-Vorgaben tragen
-
Wettbewerbszentrale lässt unerlaubte Werbung für zulassungspflichtiges Handwerk im Wege des Eilverfahrens untersagen