Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung eines Unternehmens für Kosmetikprodukte mit dem pauschalen Hinweis „parabenfrei“ als irreführend beanstandet:
Das Unternehmen – eine nach eigenen Angaben eine der erfolgreichsten Kosmetikgruppen in Europa – hatte auf seiner Homepage Kosmetikprodukte als „parabenfrei“ beworben. Klickte man auf einen Button „Dermatologisch bestätigt“, so gelangte man auf eine Seite, auf der es hieß, dass man mit parabenfreien Produkten die Wünsche von Frauen mit anspruchsvoller und sensibler Haut erfülle.
Einige der beworbenen Produkte, so etwa Mascara und Concealer, die in ausgewählten Filialen einer großen Drogeriemarktkette erhältlich sind, enthielten jedoch ausweislich der Produktverpackung gleichwohl Parabene wie z. B. Propylparaben.
Die Wettbewerbszentrale hat daher die pauschale Werbung mit einer Parabenfreiheit als irreführend beanstandet. Eine irreführende Werbung ist nicht nur nach § 5 UWG, sondern auch nach Art. 20 Abs. 1 EU-Kosmetikverordnung unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, bei der Kennzeichnung, der Bereitstellung auf dem Markt und der Werbung für kosmetische Mittel Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen zu verwenden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.
Das Unternehmen hat sich mittlerweile zur Unterlassung verpflichtet. Es hat den pauschalen Hinweis auf die Parabenfreiheit nunmehr eingeschränkt.
Auch Anbieter von „Naturkosmetik“ musste Hinweis auf „natürliche Produkte“ ändern.
Bereits im August dieses Jahres hat die Wettbewerbszentrale einen Anbieter von „Naturkosmetik“ veranlasst, seine Werbung zu ändern: Im Internetauftritt des Unternehmens war generell von „Naturkosmetik“ die Rede. Der Anschein, dass es sich um reine Naturkosmetik handelt, wurde verstärkt durch Hinweise auf „natürliche Produkte“, die ohne Konservierungsstoffe, synthetische Duftstoffe oder Farbstoffe hergestellt worden seien.
Tatsächlich enthielten aber einige Produkte chemische Stoffe, z. B. Konservierungsstoffe oder Tenside. Auch in diesem Fall konnte die Angelegenheit außergerichtlich beendet werden, da das Unternehmen sich zur Unterlassung der beanstandeten Werbung verpflichtet hat.
Irreführung geht zu Lasten von Verbrauchern und Wettbewerbern
Derart irreführende Werbeaussagen sind nicht nur geeignet, Verbraucher in ihrer Kaufentscheidung zu beeinflussen, sondern führen auch zu einer Verzerrung des Wettbewerbs zu Lasten von Wettbewerbern.
F 4 0390/16 und F 4 0629/15
ck
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Mehr als jede zweite Anfrage zu Irreführung: Jahresbericht 2024 liegt vor
-
Anerkenntnis im DSA-Verfahren wegen Bing
-
OS-Plattform am 20.07.2025 deaktiviert
-
BGH: Gutschrift von Payback-Punkten im Gesamtwert von mehr als 1 Euro beim Kauf von Hörgeräten ist unzulässig
-
Datenschutz in der Immobilienvermittlung – Teil 2: Datenerfassung von Besichtigung bis zum Vertrag