Home News Erneut gewerblicher Wohnraumvermieter wegen Verstoßes gegen die SEPA-Verordnung verurteilt

Erneut gewerblicher Wohnraumvermieter wegen Verstoßes gegen die SEPA-Verordnung verurteilt

Das LG Berlin hat einen gewerblichen Wohnraumvermieter zur Tragung der Prozesskosten verurteilt, nachdem er sich erst im Rahmen des Klageverfahrens auf Hinweis des Gerichts entschlossen hatte, zum Tatbestand der SEPA-Diskriminierung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben

Das LG Berlin hat einen gewerblichen Wohnraumvermieter zur Tragung der Prozesskosten verurteilt, nachdem er sich erst im Rahmen des Klageverfahrens auf Hinweis des Gerichts entschlossen hatte, zum Tatbestand der SEPA-Diskriminierung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (LG Berlin, Beschluss vom 17.08.2021, Az. 15 O 412/20).

Die Beklagte – ein landeseigener gewerblicher Wohnraumvermieter mit Sitz in Berlin –hatte gegenüber einem Mieter die Rückzahlung von überzahlten Nebenkosten auf ein Konto bei einer spanischen Bank abgelehnt. Der Mieter hatte um Überweisung der Überzahlung auf sein Konto bei der spanischen Openbank gebeten. Er erhielt per Mail die Mitteilung, dass die Gesellschaft Rückzahlungen der zu viel gezahlten Nebenkosten nur auf ein in Deutschland geführtes Bankkonto vornehmen könne.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten als Verstoß gegen die SEPA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 260/202 vom 14. März 2012) und damit als Wettbewerbsverstoß. Gemäß Art. 3 dieser Verordnung müssen Unternehmen Kunden ermöglichen, Zahlungen aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchführen zu lassen. Ergänzt wird Artikel 3 hinsichtlich der Zugänglichkeit von Zahlungen durch Art. 9 Abs. 1, der ausdrücklich vorsieht, dass Unternehmen auch bei Zahlungen die Zugänglichkeit für Auslandskonten sicherzustellen haben bzw. nicht vorgeben, in welchem Mitgliedsstaat der EU das Zahlungskonto geführt wird

Nachdem das landeseigene Wohnungsunternehmen das Angebot einer außergerichtlichen Einigung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht annahm, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Berlin Klage. Wesentliches Argument für die Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung war die Behauptung, man akzeptiere für solche Zahlungsvorgänge grundsätzlich SEPA erreichbare Konten. Der Mitarbeiterin sei dies im konkreten Fall nicht bekannt gewesen.

Das Landgericht Berlin wies die Beklagte im Zuge des Klageverfahrens darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Vorschriften der SEPA Verordnung Marktverhaltensregeln seien, deren Verletzung einen Unterlassungsanspruch auslösten. Auch löse nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine einmalige falsche Auskunft einen Unterlassungsanspruch aus. Für den hier in Rede stehenden Rechtsbruch könne nichts anderes gelten.

Der beklagte Wohnraumvermieter gab daraufhin doch noch eine strafbewehrte Unterlassungsklärung ab und erklärte übereinstimmend mit der Wettbewerbszentrale das Verfahren für erledigt. Das LG Berlin entschied dann per Beschluss, dass das der gewerbliche Wohnraumvermieter die Kosten des Rechtstreits zu tragen habe.

Bereits 2018 hatte die Wettbewerbszentrale gegenüber einem gewerblichen Wohnraumvermieter einen Verstoß gegen die SEPA-Verordnung und damit einen Wettbewerbsverstoß beanstandet und dazu beim LG Bochum ein Anerkenntnisurteil erwirkt.

Weiterführende Informationen

News vom 18.09.2018 // SEPA-Verordnung gilt auch für Mietverträge – Vonovia erkennt Unterlassungsanspruch an

(F 5 0433/20)
pbg

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