In den letzten Tagen hat die Wettbewerbszentrale Abmahnschreiben an eine Reihe kleinerer wie größerer Verlagsunternehmen versandt. Diese hatten – gerade auch im Internet – für Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements geworben, ohne dabei einschlägiges Verbraucherschutzrecht zu beachten.
Der Verbraucher hat das Recht, seine Abonnement-Bestellung zu widerrufen, wobei er
über dieses Recht ausdrücklich zu belehren ist. Die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts beträgt zwei Wochen. Festzustellen war nun allerdings, daß in den beanstandeten Fällen diese 2-Wochen-Frist in unzulässiger Weise auf z.B. 8 oder 10 Tage verkürzt worden war.
Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, daß die Bestimmungen zum Widerrufsrecht unmittelbar verbraucherschützende Wirkung besitzen, so daß Verstöße hiergegen schnell und effektiv nach Maßgabe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG) verfolgt werden können.
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