Nach wie vor erreichen die Wettbewerbszentrale Beschwerden über professionelle Kleider- und Schuhsammlungen, die den Eindruck vermitteln, es handele sich um karitative Sammlungen.
Im vorliegenden Fall wurde in einer Postwurfsendung mit dem „Verein zur Kontaktpflege mit Behinderten e.V.“ geworben, es wurden die Vereinsregisternummer angegeben sowie die Kontonummer eines Spendenkontos. Außerdem wurde der Verein auf der Rückseite der Wurfsendung ganzseitig vorgestellt und darauf hingewiesen, dass die Sammler Mitglieder des Vereins sind. Weiter wurde um rege Beteiligung an der Altkleidersammlung gebeten.
Dadurch wurde der irreführende Eindruck erweckt, dass es sich um eine Sammlung des Vereins zur Kontaktpflege mit Behinderten e.V. handelt, und dass der gesamte Erlös aus dieser Altkleidersammlung dem Verein zu Gute kommt. Tatsächlich wurde die Altkleidersammlung von einem gewerblichen Verwerter durchgeführt, der dem Verein lediglich monatlich eine Unterstützung zukommen lässt.
Die Wettbewerbszentrale hat den Verein zur Kontaktpflege mit Behinderten e. V. aufgrund irreführender Werbung abgemahnt und aufgefordert, es zukünftig zu unterlassen, in dieser Form zu werben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich um eine gewerbliche Sammlung handelt und wer diese Sammlung durchführt. Außerdem forderte die Wettbewerbszentrale, dass in der Werbung angegeben werden muss, welcher Betrag oder Anteil am Erlös dem Verein zur Kontaktpflege mit Behinderten e. V. tatsächlich zu Gute kommt.
Eine Einschaltung der Gerichts war nicht erforderlich, da der Verein zur Kontaktpflege mit Behinderten e. V. die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
S 2 0820/10 sj
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