Haftungsausschlüsse bei Verträgen mit Verbrauchern sind nur in engen Grenzen möglich. Nach dem Gesetz sind Klauseln unzulässig, in denen die Haftung für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit generell ausgeschlossen wird (§ 309 Nr. 7a BGB). Ferner sind Klauseln unwirksam, in denen die Haftung für sonstige Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird (§ 309 Nr. 7b BGB).
Diese Klauselverbote beachtete eine ausländische Tourismusorganisation nicht. Diese ließ sich bei gesponserten Reisen von den jeweiligen Reiseteilnehmern eine Haftungsverzichtserklärung unterzeichnen, in welcher der Teilnehmer vollumfänglich auf jedwede Ansprüche gegenüber der Tourismusorganisation sowie deren Angestellten auch bei Körperschäden sowie absichtlichem Verhalten verzichtete. Ohne Unterzeichnung dieser Verzichtserklärung konnte die gesponserte Reise nicht angetreten werden.
Die Wettbewerbszentrale sah hierin eine eindeutige Verletzung der einschlägigen Klauselverbote und forderte Unterlassung. Die Auseinandersetzung konnte außergerichtlich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigelegt werden.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Tourismus/ Reisen >>
F 2 0478/16
hfs
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