Im zurückliegenden Jahr hat die Wettbewerbszentrale immer wieder Beschwerden wegen irreführender Preiswerbung bei Elektrofahrzeugen erhalten in die bereits der „Umweltbonus“ (= staatliche Innovationsprämie für elektrisch betriebene Fahrzeuge) eingerechnet worden war. Aktuell ging es um ein äußerst günstig erscheinendes Angebot eines
„Opel Mokka eEdition LED, DAB+, BT 136 PS Elektromotor zum Preis von 21.980 Euro„
Das in einer Fahrzeugbörse von einem Autohaus angebotene Fahrzeug wurde hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale detailliert beworbenen und es fand sich auch ein Hinweis auf den Kilometerstand (4.990 km). Die Verfügbarkeit des Wagens wurde mit „Sofort“ beschrieben. Einer Interessentin wurde Mitte Oktober schriftlich mitgeteilt, das Auto sei als Vorführwagen auf das Autohaus zugelassen und könne daher erst ab Ende März 2022 übergeben werden. Die staatliche Förderprämie sei von Seiten des Händlers bereits beantragt und beim Kaufpreis abgezogen worden.
Ein solches Bewerben von Fahrzeugen mit einer sofortigen Verfügbarkeit verstößt gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Denn die Übergabe erfolgt gut fünfeinhalb Monate später als angegeben. Auf den Wettbewerbsverstoß hingewiesen, gab die anwaltlich vertretene Automobilhändlerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Weiterführende Informationen
Merkblatt für Anträge auf den „Umweltbonus“>>
Informationen zur Automobilbranche >>
M 1 0344/21
ao
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