Die Wettbewerbszentrale erhielt Beschwerden gegen die Werbung eines Spendeninformationsportals im Internet. Das Portal bietet Hilfsorganisationen die Möglichkeit, ihre Projekte auf dem Portal vorzustellen. Spender haben die Möglichkeit, sich auf dem Portal über die Projekte zu informieren und gegebenenfalls dem Portal die Möglichkeit zu geben, Spenden an die jeweilige Organisation zu vermitteln. Das Portal bewarb auf seiner Internetseite die von ihm angebotenen Dienstleistungen der Vermittlung von Spenden und Spendenorganisationen mit folgendem Hinweis:
„Ist XYselbst gemeinnützig?
…Darüber hinaus haben wir als einziges Spendenportal eine Freigabe der BaFin (Banken- und Finanzaufsicht), da wir für unsere HelpTools auch Kontoführung betreiben.“
Tatsächlich ist eine „Freigabe“ im Sinne einer Genehmigung oder Zertifizierung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Die BaFin hat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die vom Portal angebotenen Leistungen lediglich daraufhin überprüft, ob es sich um erlaubnispflichtige Tätigkeiten handelt. Die BaFin kam im Zuge dieser Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die vom Portal angebotenen Tätigkeiten eine Erlaubnis der BaFin nicht erforderlich machen, was dem Portal auch mitgeteilt wurde. Diese Mitteilung, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, bedeutet jedoch weder eine „Freigabe“ noch eine sonstige Billigung, Überprüfung oder Zertifizierung der Tätigkeit des Portals. Die Wettbewerbszentrale wies das Portal auf die Unrichtigkeit der Aussage im Internet hin. Aufgrund dieses Hinweises entfernte das Portal die beanstandete Textpassage aus dem Internetauftritt, sodass die Angelegenheit außergerichtlich abgeschlossen werden konnte (F 5 0464/16).
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
pbg
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