Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die bisherige Verfahrensweise einer gesetzlichen Krankenkasse mit Urteil vom 13. März 2001 (Geschäftsnummer 6 HO 49/ 00) bei der Entscheidung über Kostenvoranschläge von Sanitätshäusern als wettbewerbswidrige Behinderung eingestuft. Die einzelnen Geschäftsstellen der Kasse waren bisher so vorgegangen, dass zu den für die Versicherten eingereichten Kostenvoranschlägen nach eigenem Gutdünken ein weiteres Angebot eines weiteren Anbieters eingeholt wurde. Die Versicherten wurden sodann informiert, man werde den kostengünstigeren zweiten Anbieter mit der Lieferung beauftragen, sofern der Versicherte nicht innerhalb einer bestimmten Frist erkläre, dass er unter eigener Zuzahlung das Angebot des erstanbietenden Sanitätshauses in Anspruch nehmen wolle.
Das Gericht begründet die Wettbewerbswidrigkeit dieses sogenannten „Zweitkostenvoranschlagsverfahrens“ vor allen Dingen damit, dass die gesetzliche Krankenversicherung hier ihre Pflicht zur Wahrung der wettbewerblichen Chancengleichheit der Leistungserbringer verletzt habe. Nicht die wettbewerbsverzerrende, empfehlende Bevorzugung einzelner Sanitätshäuser, mögen diese auch kostengünstig liefern können und wollen, entspricht nach Auffassung des Gerichts dem Wirtschaftlichkeitsgebot, sondern allein die Wahrung der Chancengleichheit aller im Gesundheitswesen konkurrierender Unternehmen durch objektive und vollständige Information der Versicherten.
Dieses Ziel könne nicht durch den von der Krankenkasse praktizierten „closed shop“ erreicht werden. Der Versicherte wird nämlich durch den Zuzahlungszwang dazu gebracht, letztlich bei dem von der Kasse willkürlich ausgewählten Betrieb die verordneten Heil-und Hilfsmittel zu beziehen, ohne dass eine realistische Möglichkeit bestünde, mit weiteren Anbietern Kontakt aufzunehmen.
Die den Versicherten auferlegte kurze zweiwöchige Frist bestätigt diese Tendenz, im Ergebnis die Entscheidung über den Leistungserbringer selbst maßgeblich zu beeinflussen und den Wettbewerb auszuschalten.
Das Urteil zwingt die gesetzliche Krankenversicherung dazu, sich intensive Gedanken zur Förderung der Markttransparenz und damit der wettbewerbsorientierten Entscheidungkompetenz der Versicherten zu machen.
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