Mit Urteil vom 22. Juli 2003, Aktenzeichen 33 O 193/03, hat das Landgericht Köln im Rahmen eines Verfahrens der Einstweiligen Verfügung seine Entscheidung bestätigt, wonach die Verwendung der Flughafenbezeichnung „Niederrhein (Düsseldorf)“ durch den Billigflieger Ryanair für den Verbraucher irreführend und daher unzulässig ist.
Ryanair hatte diesen Flughafen in sein Verbindungsprogramm kürzlich aufgenommen. Bei der verbotenen Flughafenbezeichnung blieb allerdings im Dunklen, dass der Flughafen nicht etwa im Großraum Düsseldorf gelegen ist, sondern ca. 80 km nordwestlich unweit der Kleinstadt Weeze kurz vor der holländischen Grenze. Dies hatte die Wettbewerbszentrale als Täuschung des Verbrauchers beanstandet und vor Gericht auch Recht bekommen. „Die Verwendung einer derart irreführenden Flughafenbezeichnung durch Ryanair ist kein Einzelfall“, so Hans-Frieder Schönheit, Stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale. „Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens hatte sich Ryanair im Juni 2002 verpflichtet, für den Flughafen Lübeck nicht mehr die Flughafenbezeichnung „Hamburg“ zu verwenden. Auch bei der Bewerbung von Regionalflughäfen gilt das im Geschäftsleben übliche Prinzip, dass der Verbraucher nicht in die Irre geführt werden darf.“ So Schönheit in einer ersten Bewertung der Entscheidung.
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