„Die (unlautere) Werbung mit einer öffentlichen Bestellung“ war das Thema, zu welchem RA Dr. Andreas Ottofülling, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, auf dem Hessischen Sachverständigentag der Industrie- und Handelskammern am 21. September 2015 in Darmstadt referierte. Zu der Veranstaltung waren gut 90 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige aus ganz Hessen angereist.
Anhand vieler Praxisbeispiele wurde den Sachverständigen erläutert, welche Regelungen aus den Sachverständigenordnungen der Bestellungskörperschaften (SVO) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und seiner Nebengesetze bei der Werbung mit einer öffentlichen Bestellung zur Anwendung gelangen. Die ausgewählten Beispiele zeigten anschaulich die Möglichkeiten und auch die Grenzen zulässiger Werbung auf.
Die Werbemöglichkeiten auch der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen haben sich im letzten Jahrzehnt deutlich gewandelt: von einem fast Werbeverbot hin zu den heutigen Werbefreiheiten die viele Freiberufler genießen. Noch vor wenigen Jahren durfte der „IHK-Sachverständige“ lediglich mitteilen, dass er bestellt und vereidigt wurde. Heute dagegen kann er seine Dienstleistungen nicht nur in den klassischen Printmedien, sondern auch auf einer eigenen Homepage im Internet anbieten.
Weiterführende Informationen:
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Schwerpunktbereich Sachverständige >>
Jahresbericht 2014 der Wettbewerbszentrale >>
ao
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