Die Rechtsprechung zur Rabattwerbung im Möbelhandel mit dem einschränkenden Zusatz „ausgenommen Werbeware“ hat sich weiter gefestigt:
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 24.10.2007 (Az. 6 U 68/07) einem großen Möbelhandelsunternehmen untersagt, im Rahmen einer Rabattwerbung die Formulierungen „Werbeware“ sowie „in Prospekten und Anzeigen beworbenen Waren“ zu verwenden. Die Einschränkungen, mit denen das Unternehmen die angepriesenen prozentualen Preisnachlässe in Sternchenhinweisen versehen hat, seien nicht hinreichend klar und eindeutig. Werde der Preisnachlass wie hier „auf alles“ ausgelobt, wobei Einschränkungen gemacht werden, müssten diese klar und eindeutig sein. Die Einschränkung „ausgenommen Werbeware“ lasse aber nicht erkennen, welche Waren von dem Preisnachlass ausgenommen sein sollen. Nicht ausreichend sei es, wenn der Kunde im Geschäft die reduzierten Waren erkennen könne.
Damit schließt sich das Oberlandesgericht Karlsruhe an die Ausführungen der Oberlandesgerichte Köln (Urteil vom 14.10.2005, Az. 6 U 57/05) und Hamm (16.11.2006, Az. 4 U 143/06), die den einschränkenden Zusatz „ausgenommen Werbeware“ in der Werbung von Möbelhäusern mit Preisnachlässen ebenfalls für intransparent erachtet hatten, an.
Die Wettbewerbszentrale ist in der Vergangenheit bereits mehrfach gegen intransparente und irreführende Werbung im Möbelhandel vorgegangen und hat im Mai 2007 gegen ein Unternehmen einer überregional tätigen Möbelhandelsgruppe eine Ordnungsstrafe in Höhe von 20.000,– € erwirkt (siehe Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 05.06.2007).
Weiterführende Informationen:
Hintergrundinformation: Rechtsprechungsübersicht zur Werbung im Möbelhandel (pdf-Datei) >>
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