Home News OLG München verbietet „Degussa – Gold und Silber seit 1843“

OLG München verbietet „Degussa – Gold und Silber seit 1843“

Mit Urteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 1883/13, hat das Oberlandesgericht München einem Anbieter von Edelmetallbarren und –münzen, der erst vor wenigen Jahren die Marke „Degussa“ erworben hatte, die Werbeaussage verboten:

„Degussa – Gold und Silber seit 1843“

Mit Urteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 1883/13, hat das Oberlandesgericht München einem Anbieter von Edelmetallbarren und –münzen, der erst vor wenigen Jahren die Marke „Degussa“ erworben hatte, die Werbeaussage verboten:

„Degussa – Gold und Silber seit 1843“

Daneben wurden weitere Angaben zur Historie verboten, wie z. B.:

„Grundlagen unseres Unternehmens sind eine große Tradition, die bis ins 19. Jahrhundert zurückreicht …“

„Mit Beginn des Jahres 1843 überlässt der Senat der Freien Stadt Frankfurt Friedrich Ernst Roessler, dem Münzwardein der Frankfurter Münzprägeanstalt, die neu erbaute städtische Edelmetallscheideanstalt. …
Seit rund 140 Jahren steht damit der Name Degussa für eine der ersten Adressen in Deutschland, wenn es um physische Edelmetalle wie Gold, Silber und die Platinmetalle geht.“

Auch die Vorinstanz (LG München I, Urteil vom 10.04.2013, Az. 7 O 23638/12) hat die Werbeaussagen als irreführend und damit wettbewerbswidrig bewertet. Das werbende Unternehmen war erst im November 2010 gegründet worden und hatte in diesem Jahr lediglich eine Lizenz an der Marke „Degussa“ erworben, nicht aber den Geschäftsbetrieb. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Werbeaussagen beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck erweckten, die Beklagte verfüge über eine bis ins 19. Jahrhundert zurückgreifende Unternehmenskontinuität. Dass dies angesichts der Gründung im Jahr 2010 nicht mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmt, rechtfertigt daher nicht, sich auf die Unternehmenstradition der Degussa AG berufen zu können.

„Es ist nur konsequent, eine Firmenkontinuität zu verneinen, da es an einer wirtschaftlichen Fortdauer fehlt, weil die Geschäfte, Prozesse und das Know-How des früheren Degussa-Unternehmens nicht fortgeführt wurden“, erklärte RA Dr. Andreas Ottofülling, Leiter des Münchener Büros der Wettbewerbszentrale. Das Gericht habe zu Recht hervorgehoben, dass eine Alterswerbung immer auch Qualitätssignale enthalte, die sich auf die Kaufentscheidung des Verbrauchers positiv auswirkten.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

Weitere Informationen:
Herr RA Dr. Andreas Ottofülling
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.
Büro München
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E-Mail: muenchen@wettbewerbszentrale.de

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