Das Oberlandesgericht Köln hat im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass Hundehalsbänder, die nicht aus echtem Leder bestehen, nicht mit der Bezeichnung „Apfelleder“ beworben werden dürfen (Urteil vom 04.07.2025, Az. 6 U 51/25, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale).
Geklagt hatte ein Verband der ledererzeugenden Industrie. Der beklagte Online-Händler hatte Hundehalsbänder aus „Apfelleder“ beworben, obwohl es sich um ein künstliches Material handelte, das unter Zusatz von Trester und Schalenresten aus der Fruchtsaftindustrie hergestellt wird.
Tierisches Leder erwartet
Das Oberlandesgericht sah in der Bezeichnung „Apfelleder“ eine Gefahr der Irreführung für Verbraucher. Es sei davon auszugehen, dass die Kundschaft Hundehalsbänder aus echtem Leder erwarte. Nach Auffassung des Gerichts verstehe der durchschnittliche Verbraucher unter „Leder“ gegerbte tierische Haut oder Felle. Der Zusatz „Apfel-“ mache nicht eindeutig klar, dass es sich um ein künstlich hergestelltes Produkt handle. Die Bezeichnung erwecke den Eindruck, es handle sich um eine Art Leder, das „aus Apfelresten gegerbt“ worden sei, ähnlich wie bei den Angaben „Olivenleder“ oder „Rhabarberleder“. Diese Begriffe bezeichneten echte tierische Lederprodukte, die dazu mit pflanzlichen Gerbstoffen behandelt worden seien. Auch habe ein Schuhhersteller 2009 bereits „Apfelleder“ gegerbt aus Apfelschalen angeboten.
Hinweis „vegan“ zu versteckt
Die nachträgliche Kennzeichnung der Halsbänder als „vegan“ in der Produktbeschreibung reiche nicht aus, um diese Irreführung auszuschließen. Die Bezeichnung „Apfelleder“ sei auf der Übersichts- und Detailseite hervorgehoben gewesen, während der vegane Hinweis nur durch zusätzlichen Klick sichtbar geworden wäre und das zudem nicht im naheliegenden Abschnitt „Produktdetails“, sondern versteckt unter „Produktbeschreibung“. Nach Ansicht des Gerichts kann ein solcher Hinweis von einem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher, insbesondere bei einem nicht hochpreisigen Produkt, leicht übersehen werden. Der Hinweis reiche daher nicht aus, um die Irreführung auszuschließen.
Das OLG Köln untersagte die Werbung im Eilverfahren. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich (§ 542 ZPO). Die Parteien können ihre Ansprüche nur noch im Hauptsacheverfahren klären.
Weiterführende Informationen
Pressemitteilung Nr. 13/2025 des OLG Köln >>
Urteil des OLG Köln, Urteil vom 04.07.2025, Az. 6 U 51/25 >>
cb
Weitere aktuelle Nachrichten
-
BGH: B2B-Coaching kann unter FernUSG fallen
-
BGH: Auch Faxnummern in Widerrufsbelehrungen nicht zwingend
-
BGH: Unzulässige Werbung mit Vorher-Nachher-Fotos für Hautunterspritzungen
-
Verbraucherkreditrichtlinie: Wettbewerbszentrale sieht geplante UWG-Änderungen teilweise kritisch
-
Wettbewerbszentrale klagt wegen Google Ads-Verstößen