Das Oberlandesgericht Celle hat einem Teeunternehmen untersagt, einen Kräutertee mit den Zutaten Brennnessel und grüner Tee mit der Bezeichnung „Detox“ in den Verkehr zu bringen, da es sich dabei um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health Claims Verordnung handelt, die so nicht zugelassen ist (OLG Celle, Urteil vom 10.03.2016, Az. 13 U 77/15 – nicht rechtskräftig).
Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband. Dieser hat in der Verwendung der Bezeichnung „Detox“ einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 Health Claims Verordnung gesehen. Das Oberlandesgericht Celle hat diese Auffassung bestätigt und ausgeführt, dass durch den Produktnamen suggeriert wird, dass der Verzehr des Tees eine entgiftende Wirkung hat und damit zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führt. Es könne offen bleiben, ob der Begriff „Detox“ von dem Durchschnittsverbraucher als sogenanntes Kopfwort für das englische Wort „detoxinate“ verstanden werde. Unabhängig davon verstünden wesentliche Teile der normal informierten Durchschnittsverbraucher dessen Bedeutungsgehalt aber auf Grund der Kombination der Silben „De“ und „tox“. Bei der Schlusssilbe „tox“ liege ein Zusammenhang mit Begriffen wie „Toxin“ oder „toxisch“ nahe, die im Deutschen geläufig seien und sich auf Gifte beziehen. Mit der Vorsilbe „De“ werde eine Verringerung oder Herabsetzung verknüpft.
Auch wenn die Europäische Kommission bislang Aussagen betreffend pflanzliche Stoffe noch nicht abschließend bewertet habe, sei die in dem Produktnamen „Detox“ liegende gesundheitsbezogene Angabe nicht konkret auf einen der Stoffe „Brennnessel“ oder „grüner Tee“ bezogen, sondern auf das Gesamtprodukt. Eine möglicherweise für Brennnessel oder grüner Tee zulässige gesundheitsbezogene Angabe sei nur dann zulässig, wenn der Bezug unmittelbar zu diesen Inhaltsstoffen hergestellt werde und nicht wie vorliegend zu dem Gesamtprodukt. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hat das Unternehmen Revision eingelegt. Diese wird beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 71/16 geführt.
Bei der Wettbewerbszentrale sind in der Vergangenheit ebenfalls einige Beschwerden über gesundheitsbezogene Angaben für „Detox“ Tee eingegangen. Beanstandet wurden u.a. Aussagen wie „Tee, der dich beim Abnahmen und Entgiften begleitet“, „ist für appetitzügelnde und entgiftende Eigenschaften bekannt“, „Energitisiert“, „Entschlackt“ sowie „Als positive Nebenerscheinung reguliert er auch das Hungergefühl und lässt dadurch Kilos schneller schmelzen als Eis in der Arktis.“ Die Unternehmen haben die unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben entfernt und Unterlassungserklärungen abgegeben.
Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs herrscht für die Teeanbieter Unsicherheit, ob der Begriff „Detox“ für einen Tee verboten ist. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle gibt jedoch Anlass dazu, im Zweifel lieber auf die Bezeichnung zu verzichten. Die Wettbewerbszentrale hat bereits mit News vom 02.02.2016 Teehandelsunternehmen beim Umgang mit gesundheitsbezogenen Angaben zur Vorsicht geraten. Die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben sollte im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben der Health Claims Verordnung nur dann vorgenommen werden, wenn die Aussagen tatsächlich für die Inhaltsstoffe zugelassen worden sind.
(u.a. F 8 0208/14; F 8 0175/15, F 8 0206/15)
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale >>
News vom 24.07.2015 // Unzulässige Werbung für Kinderwunschtee außergerichtlich unterbunden >>
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 >>
Verordnung (EU) Nr. 432/2012 >>
ad
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