Das Landgericht Düsseldorf hat einer Betriebskrankenkasse verboten, sich als „Offizielle Krankenkasse der Deutschen Olympiamannschaft“ zu bezeichnen (LG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2009, Az. 37 O 128/08).
Die Wettbewerbszentrale hatte die Klage eingereicht, da sich die Krankenkasse weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Kasse argumentierte, die Bezeichnung entspreche den Tatsachen, weil sie mit der Deutschen Sportmarketing GmbH einen als „Lizenz-Partnerschaft“ bezeichneten Vertrag geschlossen habe, der ihr die Verwendung der Bezeichnung gestatte. Die Richter gaben nun der Klage der Wettbewerbszentrale statt. Sie hielten die Bezeichnung für irreführend, weil sie den Verbrauchern suggeriere, alle Mitglieder der deutschen Olympiamannschaft seien auch Mitglieder bei der Beklagten. Von der Werbung gehe eine erhebliche Wirkung aus, weil der Verbraucher annehmen werde, eine als „offiziell“ eingestufte Krankenkasse werde von öffentlichen Stellen als besonders zuverlässig und leistungsfähig eingestuft. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die beklagte Krankenkasse kann bis Ende Juli Berufung beim Oberlandesgericht einlegen lassen.
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Werbeaussage für Sonnenschutzmittel „Umfassender Schutz […] 100% gezielte Abdeckung des Lichtspektrums*“ als irreführend beanstandet
-
KG Berlin: Kostenlose ärztliche Behandlungen sind „Zugabe“ im Sinne des Heilmittelwerberechts und damit wettbewerbswidrig
-
Wettbewerbszentrale moniert gesundheitsgefährdende Angaben für Süßigkeiten
-
Rückblick: Wettbewerbszentrale mit Vortrag zum Werberecht für Fahrlehrer bei Jubiläumsveranstaltung
-
Pauschale Bezeichnung von Fertiggerichten als „gesunde Ernährung“ ist rechtswidrig