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Oberlandesgericht untersagt Kooperation zwischen gesetzlicher Krankenkasse und privatem Versicherungsunternehmen

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen keine Kooperation mit privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen der Mitgliederwerbung eingehen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil vom 15.06.2001 – 2 U 201/00 – entschieden.

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung dürfen keine Kooperation mit privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen der Mitgliederwerbung eingehen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil vom 15.06.2001 – 2 U 201/00 – entschieden. Eine große gesetzliche Krankenkasse hatte mit einem privaten Versicherungsunternehmen zum Zwecke der „Gewinnung neuer Mitglieder der Zielgruppen Berufsstarter und Studenten und des Wechsels von Versicherten zur werbenden Krankenkasse sowie der Ergänzung des Versicherungsschutzes der Krankenkassenmitglieder“ eine Zusammenarbeit vereinbart. Neben gemeinsamen Werbeauftritten sollten sich die Kooperationspartner bei der Akquisition von Neukunden und der Betreuung der schon vorhandenen Versicherungsnehmer gegenseitig aktiv empfehlen. Für die erfolgreiche Vermittlung von neuen Versicherungsverträgen für die Krankenkasse sollten die Mitarbeiter des privaten Versicherungsunternehmens Provisionen erhalten, im umgekehrten Falle ebenso die Mitarbeiter der Krankenkasse.

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hatte das Landgericht Stuttgart die gesetzliche Krankenkasse verurteilt, die Kooperation mit dem privaten Versicherungsunternehmen zu unterlassen, soweit eine Vermittlung von Produkten des privaten Unternehmens durch Mitarbeiter der Krankenkasse vorgesehen ist. Die hiergegen eingelegte Berufung der Krankenkasse hat das OLG Stuttgart nunmehr kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Senat folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale, daß die Vermittlung von Versicherungen für ein Privatunternehmen nicht zu den Aufgaben gehört, zu denen die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich vom Gesetz ermächtigt seien. Dieser Gesetzesverstoß mache die Kooperation zugleich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb).

Die Krankenkasse hatte vergeblich argumentiert, aufgrund der Liberalisierung des Gesundheitsmarktes und des vom Gesetzgeber gewollten Wettbewerbs seien die Träger der Sozialversicherung geradezu aufgerufen, verstärkt in den Wettbewerb zu treten, wozu auch derartige Kooperationen gehörten.

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