Seit dem 1. März 2020 gilt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (MasernschutzG). Zugleich mit den dortigen Regeln zur Impfpflicht wurde § 11 Absatz 1 Satz 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) geändert. Bisher waren nach dieser Vorschrift für medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen sogenannte Vorher-nachher-Abbildungen generell unzulässig. Nun wird die Vorschrift erweitert: Werbung für Schönheitsoperationen ist verboten, wenn sie sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder und Jugendliche richtet.
Die Wettbewerbszentrale ist jüngst gegen zwei Ärzte vorgegangen, die sich an Jugendliche wandten, um diesen eine Lippenmodellierung oder eine Brustvergrößerung schmackhaft zu machen, dies mit dem Argument, auf Instagram besonders vorteilhaft auszusehen.
Die Zentrale hatte einen Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung sowie gegen das Verbot der Irreführung beanstandet. Vor dem Landgericht Frankfurt erkannten die Ärzte die Unterlassungsansprüche an, so dass ein Anerkenntnisurteil erging (LG Frankfurt am Main, Anerkenntnisurteil vom 15.01.2020, Az. 2 06 O 360/19).
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ck
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