Die Wettbewerbszentrale ist jüngst auf eine neue Art von unlauterer Direktwerbung aufmerksam geworden. So nutzen aktuell Anbieter offenbar Microsoft Teams, um ohne Einwilligung Personen gezielt werbend anzusprechen. Nach Informationen der Zentrale geschieht dies über die Nutzung von E-Mail-Adressen sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich, etwa für Konsumgüter oder Personaldienstleistungen.
Aus Sicht der Wettbewerbszentrale ist eine solche Form der Werbung nach dem UWG verboten.
Vergleichbare Fälle in der Rechtsprechung
Die Verwendung von Collaboration Software wie Microsoft Teams zur Direktwerbung unterfällt nach Auffassung der Wettbewerbszentrale dem Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Hiernach benötigt Werbung über „elektronische Post“ eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten. Für Anwendungen wie Zoom kann nichts anderes gelten als bei Kontaktaufnahmen per SMS oder über soziale Medien. Diese sind in der Rechtsprechung neben E-Mails bereits als „elektronische Post“ anerkannt.
Verbraucher wie auch Adressaten im geschäftlichen Kontext dürfen daher ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung nie auf diesem Wege zu Werbezwecken kontaktiert werden.
Weiterführende Informationen
F 15 218/25
fjg
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